Rz. 34
Im Zusammenhang mit der Reform 2019, als die Gleitzone von dem inhaltlich ähnlichen Übergangsbereich abgelöst wurde, hatte es keine Übergangsregelungen gegeben. Alle bei Inkrafttreten des damals neuen Rechts am 1.7.2019 bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und 1.300 EUR wurden fortan nach dem neuen Recht zum sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich abgerechnet. Das war auf Arbeitnehmerseite ausschließlich vorteilhaft. Auch heute besteht also kein Unterschied zwischen Arbeitsverhältnissen, die bereits vor dem 1.7.2019 bestanden haben, und solchen, die erst danach begründet worden sind.
Rz. 35
Auch die neuerliche Reform mit Wirkung seit 1.10.2022 kam (nahezu) ohne Übergangsregelung aus. Nur für die Zeit vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2023 und nur für solche Arbeitsverhältnisse, die zuvor im Übergangsbereich, nun aber in der Entgeltgeringfügigkeit lagen (regelmäßiges Entgelt zwischen 450,01 EUR und 520 EUR [der Geringfügigkeitsgrenze zwischen dem 1.10.2022 und dem 31.12.2023]), bestand eine inzwischen also bereits ausgelaufene Übergangsregelung, und zwar in Form einer von § 20 Abs. 2a SGB IV abweichenden Berechnungsformel für den reduzierten Beitrag (§ 134 SGB IV).
Rz. 36
Wer aktuell also ein Bruttoarbeitsentgelt von nicht mehr 2.000 EUR erzielt, unterliegt auch dann der Übergangsregelung des aktuellen § 20 Abs. 2 und 2a SGB IV, wenn diese Regelung auf das Arbeitsverhältnis zuvor keine Anwendung gefunden hatte, etwa weil das Gehalt zwar nicht über der neuen Obergrenze des Übergangsbereichs von 2.000 EUR, aber über der vorherigen Obergrenze von zuletzt 1.600 EUR liegt. Zum Stichtag war die Beitragsverteilung zugunsten des Arbeitnehmers schlicht umzustellen.
Rz. 37
Für die Arbeitgeber bedeutete dies, dass für wesentlich mehr Arbeitnehmer als bislang die Besonderheiten des Midi-Jobs bei der Beitragsberechnung und bei der sozialversicherungsrechtlichen Meldung zu berücksichtigen sind. Aufgrund der weitgehenden Automatisierung und der praktisch ausschließlich noch durch Lohnabrechnungsprogramme durchgeführten Beitragsberechnung dürften diese Änderungen organisatorisch kaum ins Gewicht gefallen sein. Schwerer wiegen die erhöhten Lohnnebenkosten für Mitarbeiter mit einem regelmäßigen Monatsentgelt von bis zu 2.000 EUR. Der höhere Kostenaufwand des Arbeitgebers ergibt sich trotz der durch die Gesetzesnovelle abgesenkten Gesamtsozialversicherungsbeitrags daraus, dass der Arbeitgeber einen teils deutlich höheren Anteil an diesem Gesamtbeitrag zahlen muss als der Arbeitnehmer. Ein Ausgleich dafür erfolgt nicht.