Rz. 2

 

Vereinbarung

Zwischen

der Firma X-GmbH, _________________________ (Bezeichnung des Arbeitgebers, Name und Vorname des Vertretungsberechtigten, Anschrift)

– im Weiteren: Arbeitgeberin –

und

Herrn _________________________ (Vorname, Nachname, Anschrift)

– im Weiteren: Arbeitnehmer –

wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen:

§ 1 Anstellung, Probezeit

(1) Der Arbeitnehmer wird ab dem _________________________ als Teilzeitbeschäftigter für die Tätigkeit als _________________________ angestellt.

(2) Der Arbeitgeber behält sich gemäß § 106 GewO die Änderung der jeweils zugewiesenen Tätigkeiten durch Zuweisung anderer, den Fähigkeiten und Kenntnissen des Arbeitnehmers entsprechender gleichwertiger und gleich bezahlter Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers vor.

(3) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.

§ 2 Arbeitszeit, Überstunden

(1) Die Arbeitszeit beträgt wöchentlich _________________________ Stunden.

(2) Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden in einem angemessenen Maße verpflichtet ist. Bis zu einem Umfang von _________________________ Stunden pro Monat gelten Überstunden als mit dem Grundgehalt abgegolten.

§ 3 Arbeit auf Abruf

(1) Die Parteien vereinbaren "Arbeit auf Abruf". Die regelmäßige durchschnittliche Mindestarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen und ausschließlich etwaiger Rüstzeiten (z.B. Umkleiden, Duschen) wöchentlich _________________________ Stunden über einen Ausgleichszeitraum von _________________________ Wochen hinweg. Sie kann sich auf die Wochentage Montag bis Freitag verteilen.

Alternativ:

(1) Die wöchentliche Mindestarbeit beträgt [...] Stunden. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer verpflichtet, auf Abruf bis zu maximal [...] weitere Arbeitsstunden zu leisten. Die Arbeit kann sich auf die Wochentage Montag bis Freitag verteilen.

(2) Die Arbeit ist entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen. Der Arbeitgeber teilt dem Arbeitnehmer die Lage der individuellen Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mit.

(3) Wird zum Ende des jeweiligen Ausgleichszeitraumes die regelmäßige wöchentliche Mindestarbeitszeit unterschritten, so ist das Zeitguthaben durch den Arbeitgeber auf den Durchschnittswert durch Gutschrift auszugleichen. Weist das Arbeitszeitkonto zum Ende des Monats eine Arbeitszeitüberschreitung auf, so wird das hieraus sich ergebende Guthaben in Freizeit ausgeglichen. Ein Ausgleich in Geld ist ausgeschlossen.

(4) Bei vergütungspflichtigen Fehlzeiten (z.B. Krankheit, Urlaub, gesetzliche Feiertage, Freistellung) erfolgt eine Gutschrift entsprechend der auf die Dauer der Freistellung entfallenden regelmäßigen durchschnittlichen Mindestarbeitszeit. Beispiel: Im Fall eines zweitägigen Urlaubes werden dem Arbeitszeitkonto (2 × [...] Stunden =) _________________________ Stunden gutgeschrieben.

(5) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich grundsätzlich zur Ableistung von Überstunden. Überstunden sind solche Stunden, die aufgrund bereits festgelegter Arbeitszeiten dazu führen, dass die in Absatz 1 definierte Mindestarbeitszeit überschritten wird. Überstunden in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn diese in jedem Einzelfall durch einen weisungsberechtigten Vorgesetzten aus betrieblichen Gründen ausdrücklich angeordnet und abgeleistet worden sind. Eine solche Anweisung kann im Einzelfall oder im Rahmen der betrieblichen Planung (z.B. im Rahmen der Schichtplanung) ­erfolgen. Die Abgeltung von Überstunden erfolgt nach Wahl des Arbeitgebers in Freizeit oder Geld. Sofern das Führen eines Arbeitszeitkontos durch den Arbeitgeber angewiesen wird oder betrieblich vereinbart ist, sind Überstunden in das Arbeitszeitkonto einzubringen.

(6) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Leistung von Nachtarbeit (zusammenhängende Arbeit von mehr als zwei Stunden im Zeitraum 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr) sowie zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen, sofern solche Arbeit durch den Arbeitgeber angeordnet wird.

§ 4 Vergütung

(1) Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung i.H.v. _________________________ EUR brutto.

(2) Die Arbeitsvergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos.

(3) Der Arbeitnehmer wird innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Konto einrichten und dies der Arbeitgeberin mitteilen.

Alternativ:

(3) Die Kontoverbindung des Arbeitnehmers lautet:

Konto: _________________________ BLZ: _________________________ Kto.-Nr.: _________________________

(4) Es werden keine Entgeltzuschläge für Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit oder für Überstunden gezahlt. Fällt Nachtarbeit an, so wird neben der Kompensation eventuell hierin liegender Mehrarbeit in Freizeit für je 40 Nachtarbeitsstunden ein zusätzlicher Tag Freizeit gewährt. Nachtarbeit ist in diesem Sinne Arbeit, die in die Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr fällt. Auf Sonntagsarbeit findet § 11 ArbZG Anwendung

§ 5 Ur...

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