Rz. 184
Der Gesetzgeber führte zum 1.8.2013 mit dem 2. KostRMoG folgende neue Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen ein.
Rz. 185
Die Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV RVG beträgt 0,3 in allen Instanzen. Sie entsteht für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden
Rz. 186
Die Zusatzgebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand.
Rz. 187
Die Voraussetzungen zur Entstehung der Zusatzgebühr sind:
▪ | besonders umfangreiche Beweisaufnahmen und |
▪ | Stattfinden von mindestens drei gerichtlichen Terminen, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden. |
Rz. 188
Die oben genannten Voraussetzungen müssen damit beide vorliegen, damit diese Zusatzgebühr entstehen kann. Das Tatbestandsmerkmal "besonders umfangreiche Beweisaufnahmen" wird eine Hürde für die Festsetzbarkeit dieser Zusatzgebühr darstellen. Gefordert ist nicht, dass sich der besondere Umfang aus der Vernehmung von Sachverständigen oder Zeugen ergeben muss. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er hier anders formulieren können. Sofern also in drei gerichtlichen Terminen jeweils ein Zeuge vernommen wird und die Dauer der Vernehmung hier zwar kurz ist, im Übrigen aber eine umfangreiche Beweisaufnahme mit Einholung mehrerer Gutachten erfolgt ist, dürften die Tatbestandsvoraussetzungen für den Anfall der Zusatzgebühr gegeben sein. Bei der Zählung der Termine ist darauf zu achten, dass diese in derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG stattgefunden haben müssen, somit im selben Rechtszug (vgl. dazu auch § 17 Nr. 1 RVG).
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