Rz. 88

Die Mediation ist in § 34 RVG geregelt. Auch bei Mediationen soll der Rechtsanwalt auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken. Ist eine Vereinbarung nicht getroffen worden, bestimmt sich die Gebühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Anwendbar ist § 612 Abs. 2 BGB. In Ermangelung einer Taxe wird der Rechtsanwalt hier die "übliche Gebühr" berechnen können.

 

Rz. 89

Was die übliche Gebühr ist, ist sehr streitanfällig. Man sagt, dass die übliche Vergütung das sei, was ein vergleichbarer Anwalt in einer vergleichbaren Region für eine vergleichbare Tätigkeit erhält. Aber auch diese Punkte helfen unter Umständen im Streitfall nur wenig weiter. Aus diesem Grund wird dringend zum Abschluss einer Gebührenvereinbarung geraten.

 

Rz. 90

 

Büromäßige Behandlung:

Mediationen kommen in Familien- und Nachlasssachen häufig vor; aber auch in der freien Wirtschaft. Es sollte in jedem Fall eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden. Keinesfalls sollte sich der RA auf die gesetzliche – unzureichende – Regelung verlassen. Es ist darauf zu achten, dass eine Vereinbarung mit allen Beteiligten (z.B. auch Gutachtern etc.) geschlossen wird bzw. in der Vereinbarung klargestellt ist, dass die vereinbarte Vergütung nur die anwaltliche Mediationstätigkeit abdeckt.

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