Rz. 72

In § 17 RVG – der das "Gegenstück" zu § 16 RVG bildet – sind die Fälle aufgeführt, bei denen es ohne diese Vorschrift vielleicht zweifelhaft wäre, ob sie eine oder verschiedene Angelegenheiten darstellen.

 

Rz. 73

"Verschiedene Angelegenheiten" bedeutet, dass § 15 Abs. 2 S. 1 RVG nicht gilt und diese Angelegenheiten gesondert abgerechnet werden können.

 

Rz. 74

Verschiedene Angelegenheiten nach § 17 RVG sind z.B.:

das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug (§ 17 Nr. 1 RVG);
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren (§ 17 Nr. 2 RVG);
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren (§ 17 Nr. 3 RVG);
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf a) Anordnung eines Arrests, b) Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung c) Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie d) Abänderung oder Aufhebung einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung (§ 17 Nr. 4 RVG):
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein sich nach dessen Einstellung anschließendes Bußgeldverfahren (§ 17 Nr. 10b RVG), aber auch
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren (§ 17 Nr. 10a RVG) sowie
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren (§ 17 Nr. 11 RVG).
 

Rz. 75

Sofern verschiedene Angelegenheiten i.S.d. § 17 RVG vorliegen, können für jede Angelegenheit die Gebühren und auch eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG (anstelle der einzeln berechneten Auslagen) abgerechnet werden.

 

Rz. 76

Es ist aber darauf zu achten, dass sich eine Anrechnungsvorschrift für eine Verfahrensgebühr aus dem Vergütungsverzeichnis ergeben kann (nicht zwingend muss). So existiert z.B. in der Anmerkung zu Nr. 3305 VV RVG eine Anrechnungsvorschrift für die Mahnverfahrensgebühr auf eine Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens. Bei der einstweiligen Verfügung und dem anschließenden Hauptsacheverfahren gibt es eine solche Anrechnungsvorschrift aber nicht. Anrechnungsvorschriften kann man also aus § 17 RVG nicht ablesen; diese ergeben sich immer aus dem Vergütungsverzeichnis.

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