Rz. 77

§ 18 RVG listet die Tätigkeiten auf, die grundsätzlich selbstständige Angelegenheiten bilden sollen, gleichgültig, mit welchen anderen Tätigkeiten des Anwalts sie in Zusammenhang stehen. Dies unterscheidet § 18 von § 17 RVG, da in § 17 RVG die Tätigkeiten eines Anwalts, die als verschiedene Angelegenheiten aufgeführt sind, immer im Zusammenhang mit einer bestimmten anderen Tätigkeit stehen. Dies ist bei den in § 18 RVG genannten Tätigkeiten nicht der Fall. Besondere Angelegenheiten nach § 18 RVG sind z.B.:

jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG);
das Verfahren über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 ZPO anzuwenden ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 RVG);
das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung nach § 811a ZPO (§ 18 Abs. 1 Nr. 7 RVG);
usw.

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