I. Beratung/Gutachten/Mediation
1. Beratung
Rz. 81
Gem. § 34 RVG soll der Rechtsanwalt für die hier in Absatz 1 aufgelisteten Tätigkeiten eine Gebührenvereinbarung treffen. Diese Tätigkeiten sind:
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Beratung (schriftlich oder mündlich) |
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Erstellung eines Gutachtens |
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Mediation. |
Rz. 82
Wenn der Rechtsanwalt keine Gebührenvereinbarung getroffen hat, wozu ihn der Gesetzgeber in § 34 Abs. 1 S. 1 RVG ausdrücklich auffordert, kann er nur eine Vergütung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verlangen. Da der Anwaltsvertrag i.d.R. als Dienstvertrag einzustufen ist (Ausnahme: Gutachten als Werkvertrag), wird er nur die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) fordern können. Was als üblich gilt bzw. von Richtern angesehen wird, muss in der Rechtsprechung noch abgewartet werden. Sicherlich wird es hier sehr große regionale Unterschiede geben.
Rz. 83
Zu beachten ist, dass eine – auch eine vereinbarte – Gebühr für eine Beratung oder die Erstellung eines Gutachtens bei weitergehender Tätigkeit anzurechnen ist. Der Gesetzgeber erlaubt jedoch, wie sich aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 RVG ergibt, dass die Anrechnung ausgeschlossen werden kann. Auch diesen Rat sollte der Anwalt unbedingt wahrnehmen, um spätere Streitigkeiten mit dem Mandanten zu vermeiden. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, wird der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei fehlender Vereinbarung noch weiter eingeschränkt, siehe nachfolgend unter Rdn 84.
2. Erste und weitere Beratung eines Verbrauchers
Rz. 84
§ 34 Abs. 1 S. 3 BGB schränkt den Vergütungsanspruch des Anwalts sogar noch weiter ein, wenn der Auftraggeber Verbraucher (siehe dazu § 13 BGB) ist und es sich um ein erstes Beratungsgespräch oder eine mehrfache Beratung handelte. Für das erste Beratungsgespräch beträgt die Vergütung bei einem Verbraucher maximal 190,00 EUR und für sonstige Beratungen (schriftlich und/oder mehrfach) maximal 250,00 EUR. § 14 Abs. 1 RVG soll bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. Aufgrund dieser sehr einschränkenden Regelung ist den Anwälten dringend anzuraten, von der Aufforderung des Gesetzgebers Gebrauch zu machen. Da die Kappungsgrenze von 190,00 EUR nur bei einer mündlichen Beratung anfällt und der Rechtsanwalt für das Versenden seiner Rechnung keine Auslagen berechnen darf, siehe dazu die Anmerkung zu Nr. 7001 VV RVG, fallen bei einer Erstberatung selten Auslagen bzw. die Auslagenpauschale an. Der Anfall von Auslagen wäre nur denkbar, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen der ersten Beratung Auslagen hat, weil er z.B. einen Anruf tätigt, etc.
3. Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
Rz. 85
Nach Nr. 2100 VV RVG erhält der Rechtsanwalt für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels eine Gebühr i.H.v. 0,5 bis 1,0; die Mittelgebühr beträgt 0,75. Diese Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren wie bisher anzurechnen, wenn der RA anschließend als Prozessbevollmächtigter im Rechtsmittelverfahren tätig wird. Diese Gebühr erhält der Rechtsanwalt auch dann, wenn er zuvor bereits Prozessbevollmächtigter war. Sofern der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in einer sozialgerichtlichen Angelegenheit prüft, die Betragsrahmengebühren auslöst, beträgt die Gebühr 30,00 bis 320,00 EUR nach Nr. 2102 VV RVG. Auch diese Gebühr ist bei späterer Tätigkeit im Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
4. Gutachten
Rz. 86
Erstellt der RA ein Gutachten, mit dem er die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels prüft (nicht gemeint ist also ein anderes Gutachten z.B. über eine andere Rechtsfrage, das unter § 34 RVG fällt), so erhält er hierfür nach Nr. 2101 VV RVG eine Gebühr in Höhe von 1,3; bei Betragsrahmengebühren eine solche nach Nr. 2103 in Höhe von 50,00 bis 550,00 EUR. Wie sich aus den jeweiligen Anmerkungen ergibt, sind diese Gebühren bei späterer gerichtlicher Tätigkeit im Rechtsmittelverfahren ebenfalls anzurechnen.
Rz. 87
Büromäßige Behandlung:
Kaum ein Tätigkeitsbereich des Anwalts löst auch heute noch so viel Verwirrung bei der Abrechnung aus und über keinen anderen Tätigkeitsbereich gibt es zur Abrechnungsfrage so viele "Märchen". Machen Sie sich unbedingt mit dem Inhalt des § 34 RVG vertraut. Zuerst wird der Anwalt auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung verwiesen und nur dann, wenn er eine solche nicht abgeschlossen hat, kommt die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB in Betracht (Unbedingt lesen! Rechtsanwalt und Mandant haben i.d.R. einen Dienstvertrag geschlossen.). Bei Beratungsmandaten muss dann zusätzlich beachtet werden, dass beim Verbraucher (und nur bei diesem) Höchstgrenzen für die Abrechnung gelten. Eine Beratung kann NICHT mehr nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden; und auch die Annahme, eine Beratung löse immer 190,00 EUR aus, gehört in das Reich der Märchen.
5. Mediation
Rz. 88
Die Mediation ist in § 34 RVG geregelt. Auch bei Mediationen soll der Rechtsanwalt auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken. Ist eine Vereinbarung nicht getroffen worden, bestimmt sich die Gebühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Anwendbar ist § 612 Abs. 2 BGB. In Ermangelung einer Taxe wird der Rechtsanwalt hier die "übliche Gebühr" berechnen können.
Rz. 89
Was die übliche Gebühr ist, ist sehr s...