Rz. 78

Zum Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit ist, § 19 Abs. 1 S. 1 RVG. Hinsichtlich der Verfahren der besonderen Gerichtsbarkeit wurden entsprechende Aufnahmen in § 19 RVG vorgenommen.

 

Rz. 79

Tätigkeiten, die zum Rechtszug gehören, können nicht gesondert abgerechnet werden, sondern sind mit den Gebühren für das Verfahren selbst abgegolten.

 

Rz. 80

Zum Rechtszug nach § 19 Abs. 1 RVG gehören z.B.:

die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG);
außergerichtliche Verhandlungen (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG);
Zwischenstreite, die Bestimmung des zuständigen Gerichts, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Festsetzung des Streit- oder Geschäftswerts (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG);

Verfahren

a) über die Erinnerung (§ 573 ZPO),
b) über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
c) nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.6.2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
d) nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
e) nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG);
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestandes (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 RVG);
die Einlegung von Rechtsmitteln in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4–6 VV richten (z.B. Strafsachen), es sei denn, ein neu beauftragter Rechtsanwalt wird tätig, dann richtet sich die Gebührenhöhe nach dem Rechtsmittelverfahren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG);
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG);
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG), usw.

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