Rz. 286

Man muss die gerichtliche Kostengrundentscheidung von der gerichtlichen Kostenfestsetzung gem. §§ 103 ff. ZPO (sowie von der Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG) trennen. Wenn ein Gericht einen Prozess entscheidet, muss es grundsätzlich von Amts wegen auch immer über die Frage entscheiden, wer (und ggf. zu welchem Bruchteil) die Prozesskosten trägt. Dies ist für Zivilsachen in § 308 Abs. 2 ZPO und für Strafsachen in § 464 Abs. 1 StPO geregelt. Auch in Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden, § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG. Es wird in der Kostenentscheidung nur dem Grunde nach über die Kostentragung entschieden, man kann ihr hingegen nicht entnehmen, wie hoch die tatsächlich entstandenen und vom Kostenschuldner zu bezahlenden Kosten in EUR sind. Die erforderliche betragsmäßige Aufschlüsselung erfolgt in Zivilsachen auf Antrag im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren durch den Rechtspfleger gem. §§ 103 ff. ZPO.

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