Rz. 2

Am 1.8.2013 ist das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten.[1] Mit diesem Gesetz erfolgten einige sprachliche Anpassungen, Änderungen und eine Anhebung der Gebühren. Für die Praxis ist es daher wichtig zu wissen, dass noch in vielen sog. Altfällen (vgl. dazu § 60 RVG) die alte Gebührentabelle anzuwenden ist. Denn häufig dauern Gerichtsverfahren doch einige Jahre und bei der Endabrechnung ist zu berücksichtigen, dass es nicht auf das Datum der Rechnung, sondern vielmehr in den meisten Fällen auf das Datum der unbedingten Auftragserteilung ankommt. Zu den Ausnahmen vgl. auch § 60 RVG. Zum 1.8.2013 erfolgte auch eine Anhebung der Gerichtskosten. Hier ist § 73 GKG maßgeblich für die Frage, ob die bis zum 31.7.2013 oder die ab 1.8.2013 geltende Tabelle zur Anwendung kommt.

[1] Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) v. 23.7.2013, BGBl I, Nr. 42, ausgegeben am 29.7.2013 S. 2585 bis 2720.

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