Rz. 3

Mit dem Begriff Kosten- und Gebührenrecht bezeichnet man die Gesamtheit der Normen, nach denen sich die Berechnung und Festsetzung der Kosten bestimmt, die bei Inanspruchnahme von Rechtsberatung oder Gerichtstätigkeit anfallen. Dabei teilt sich das Kostenrecht grob in das Recht der Gerichtskosten und das der Rechtsanwaltsvergütung auf. Bei der Rechtsanwaltsvergütung unterscheidet man begrifflich Gebühren und Auslagen, siehe dazu auch § 1 Abs. 1 RVG. Auslagen stellen die konkreten Geldaufwendungen dar, die aufgrund der Rechtsanwaltstätigkeit anfallen, wie etwa Zustell-, Telefon-, Briefporto- oder Reisekosten. Auch die Umsatzsteuer wird im Gebührenrecht als Auslage bezeichnet, obwohl sie keine Auslage im herkömmlichen Sinne ist. Gebühren sind demgegenüber das Entgelt für die juristische Tätigkeit des Rechtsanwalts.

 

Rz. 4

Die folgenden Gesetze und Verordnungen sind Rechtsgrundlagen des anwaltlichen Kostenrechts:

1.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt die Vergütung der Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen und der Rechtsanwaltsgesellschaften in Deutschland. Anlage 1 zu § 2 RVG ist das Vergütungsverzeichnis, das als Kernstück des RVG gilt. Hier sind alle Gebühren mit Gebührentatbestand und Gebührenhöhe in den Teilen 1–6 aufgeführt. In Teil 7 VV RVG sind die Auslagen geregelt.

2.

Gerichtskostengesetz (GKG)

Die Gerichtskosten in streitigen Zivilsachen, die sich nach Gegenstandswert berechnen, ergeben sich aus dem GKG. Für Familiensachen gilt ausschließlich das FamGKG. Die im GKG geregelten Streitwerte und im FamGKG geregelten Verfahrenswerte gelten auch für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn nichts anderes bestimmt ist, § 32 Abs. 1 RVG. Der Rechtsanwalt darf wg. § 23 Abs. 1 RVG diese Werte immer dann heranziehen, wenn seine Tätigkeit gerichtlich ist oder gerichtlich sein könnte (aber z.B. nur oder noch außergerichtlich erfolgt). Es gibt Fälle, in denen sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren direkt aus dem RVG ergibt. Solche Wertbestimmungen gehen Regelungen im GKG und FamGKG immer dann vor, wenn man den Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren berechnen soll, so z.B. in Zwangsvollstreckungssachen der § 25 RVG.

Auch die Gerichtskosten wurden zum 1.8.2013 angehoben. Es ist auch hier darauf zu achten, ob die vom Gericht angewendete Gebührentabelle bzw. die von ihm angewandten Gebührensätze nach dem korrekten Recht erfolgt sind (Rechtslage bis 31.7.2013 oder Rechtslage ab 1.8.2013). Hier gilt grundsätzlich das Datum der Einreichung als Stichtag.

Das GKG enthält als Anlage ein Kostenverzeichnis, aus dem sich die Gerichtskosten ergeben. Hier spricht man vom KV GKG.

3.

Gerichtskostengesetz für Familiensachen (FamGKG)

Das FamGKG regelt die Gerichtskosten für Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen. Die Gebührentabelle selbst ist identisch mit der Gebührentabelle des GKG. Im FamGKG gibt es aber eigene Wertregelungen für die Berechnung des Werts in Familiensachen.

4.

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Das Gerichts- und Notarkostengesetz gilt in erster Linie für die Berechnung der Notarkosten und den Geschäftswert für die Notarkosten.

Sofern der Rechtsanwalt Vertragsentwürfe erstellen soll (z.B. Mietvertrag, Pachtvertrag oder Dienstvertrag) darf er die Vorschriften des GNotKG heranziehen (hier z.B. § 99 GNotKG). Dies regelt § 23 Abs. 3 RVG.

5.

Zivilprozessordnung (ZPO) (insbesondere zu erstattungsrechtlichen Fragen, manchmal aber auch zu Fragen der Wertberechnung, wenn in den übrigen Kostenvorschriften keine Regelungen enthalten sind)

Die ZPO beinhaltet Verfahrensrecht. Sie regelt, wie ein Zivilprozess ablaufen soll. Nur ganz selten dürfen wir bei einer kostenrechtlichen Frage in die ZPO schauen. Z.B. wenn wir nach einem richtigen Streitwert suchen. Will man z.B. eine Unterlassungsklage einreichen, mit der einer Zeitung eine bestimmte Äußerung verboten werden soll (z.B. Behauptung falscher Tatsachen betreffend einem Prominenten oder Beleidigung eines Prominenten), stellt sich die Frage, welchen Streitwert man heranzieht. Im RVG gibt es für solche Fälle keine gesetzliche Bestimmung. Deshalb dürfen wir nun in das GKG schauen (streitige Zivilsache!). Dort finden wir aber auch keine gesetzliche Bestimmung, die regelt, wie hoch der Streitwert ist, wenn man einen Prominenten beleidigt oder etwas Falsches über ihn behauptet. Also darf man über die Brücke des § 48 Abs. 1 GKG, weil im GKG selbst nichts steht, in die ZPO schauen. Hier hilft uns nun § 3 ZPO weiter, der besagt, dass der Wert nach billigem Ermessen zu schätzen ist.

6.

Justizvergütungsentschädigungsgesetz (JVEG)

Im JVEG ist die Vergütung der ehrenamtlich tätigen Richter geregelt sowie die Entschädigung, die man als Zeuge, Sachverständiger oder z.B. Dolmetscher beanspruchen kann. Das JVEG ist in der Praxis insbesondere für die Höhe der Reisekosten der Partei zum Gerichtstermin interessant (siehe § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO). Aber auch Kanzleien, in denen internationale Mandate vorkommen, kennen das JVEG wegen der Höhe der erstattungsfäh...

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