Rz. 292

Wie bereits erwähnt, erfolgt die betragsmäßige Aufschlüsselung in Zivilsachen auf Antrag im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren durch den Rechtspfleger des Gerichts der 1. Instanz – auch wegen der Kosten in höheren Instanzen – gem. §§ 103 ff. ZPO. In den Antrag auf Kostenfestsetzung sollte gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO auch aufgenommen werden, dass die festgesetzten Kosten ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags (im Falle von § 105 Abs. 2 ZPO ab Urteilsverkündung) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Der aktuelle Basiszinssatz kann unter www.bundesbank.de (Stichwort: aktuelle Zinssätze) abgerufen werden. Er kann sich zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres ändern. Sofern Umsatzsteuer geltend gemacht werden soll, ist dies nur möglich, wenn der Antragsteller (Mandant) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und dies im Kostenfestsetzungsantrag erklärt wird (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO).

 

Rz. 293

Muster 2: Kostenfestsetzungsantrag gem. 104 ZPO

 

Muster: Kostenfestsetzungsantrag gem. 104 ZPO

 
Rechtsanwalt Alois Rund und Anton Mustermann Hannover, den _________________________

An das

Landgericht Hannover

15 O 244/19

Kostenfestsetzungsantrag

In Sachen

Schmidt

– Kläger und Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte: Alois Rund und Anton Mustermann, sachbearbeitender RA Anton Mustermann, Adresse

gegen

Schulz

– Beklagter und Antragsgegner –

Prozessbevollmächtigte: (mit Namen und Adresse angeben, siehe § 130 Nr. 1 a ZPO)

beantragen wir,

die Kosten gem. § 104 Abs. 1 ZPO für den Antragsteller wie nachfolgend berechnet festzusetzen,
dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen und
auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrags an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind.

Der Antragsteller ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Kostenberechnung

_________________________ (hier ist die vollständige Kostenberechnung gem. § 10 RVG einzufügen)

Alle weiter gezahlten Gerichtskosten sollen hinzugesetzt werden.

Anton Mustermann

Rechtsanwalt

 

Rz. 294

 

Büromäßige Behandlung:

Den Zusatz "Alle weiter gezahlten Gerichtskosten sollen hinzugesetzt werden." nimmt man deswegen auf, weil die Justizkasse häufig weiter entstehende Gerichtskosten direkt beim Mandanten einfordert, der die Kanzlei nicht immer über weiter geleistete Zahlungen informiert. Durch den Zusatz verhindert man, dass etwas übersehen wird, da alle Kosten nur auf Antrag und nicht von Amts wegen festgesetzt werden.

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