Rz. 292
Wie bereits erwähnt, erfolgt die betragsmäßige Aufschlüsselung in Zivilsachen auf Antrag im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren durch den Rechtspfleger des Gerichts der 1. Instanz – auch wegen der Kosten in höheren Instanzen – gem. §§ 103 ff. ZPO. In den Antrag auf Kostenfestsetzung sollte gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO auch aufgenommen werden, dass die festgesetzten Kosten ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags (im Falle von § 105 Abs. 2 ZPO ab Urteilsverkündung) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Der aktuelle Basiszinssatz kann unter www.bundesbank.de (Stichwort: aktuelle Zinssätze) abgerufen werden. Er kann sich zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres ändern. Sofern Umsatzsteuer geltend gemacht werden soll, ist dies nur möglich, wenn der Antragsteller (Mandant) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und dies im Kostenfestsetzungsantrag erklärt wird (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Rz. 293
Muster 2: Kostenfestsetzungsantrag gem. 104 ZPO
Muster: Kostenfestsetzungsantrag gem. 104 ZPO
Rechtsanwalt Alois Rund und Anton Mustermann | Hannover, den _________________________ |
An das
Landgericht Hannover
15 O 244/19
Kostenfestsetzungsantrag
In Sachen
Schmidt
– Kläger und Antragsteller –
Prozessbevollmächtigte: Alois Rund und Anton Mustermann, sachbearbeitender RA Anton Mustermann, Adresse
gegen
Schulz
– Beklagter und Antragsgegner –
Prozessbevollmächtigte: (mit Namen und Adresse angeben, siehe § 130 Nr. 1 a ZPO)
beantragen wir,
▪ | die Kosten gem. § 104 Abs. 1 ZPO für den Antragsteller wie nachfolgend berechnet festzusetzen, |
▪ | dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen und |
▪ | auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrags an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. |
Der Antragsteller ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Kostenberechnung
_________________________ (hier ist die vollständige Kostenberechnung gem. § 10 RVG einzufügen)
Alle weiter gezahlten Gerichtskosten sollen hinzugesetzt werden.
Anton Mustermann
Rechtsanwalt
Rz. 294
Büromäßige Behandlung:
Den Zusatz "Alle weiter gezahlten Gerichtskosten sollen hinzugesetzt werden." nimmt man deswegen auf, weil die Justizkasse häufig weiter entstehende Gerichtskosten direkt beim Mandanten einfordert, der die Kanzlei nicht immer über weiter geleistete Zahlungen informiert. Durch den Zusatz verhindert man, dass etwas übersehen wird, da alle Kosten nur auf Antrag und nicht von Amts wegen festgesetzt werden.
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