Rz. 357

Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

 

Rz. 358

 

Beispiel

Frau Rosen beantragt, Herrn Rosen zu verpflichten, monatlich 500,00 EUR Unterhalt an sich als geschiedene Ehefrau zu zahlen. Das Gericht beschließt, dass Herr Rosen monatlich 444,00 EUR zu zahlen hat. Verfahrenswert: 12 × 500,00 = 6.000,00 EUR, gem. § 23 Abs. 1 RVG, § 51 Abs. 1 FamGKG.

 

Rz. 359

Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge (Rückstände) werden dem Streitwert hinzugerechnet (§ 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG). Dabei ist zu beachten, dass Unterhalt nach dem BGB im Voraus zu leisten ist und daher z.B. in dem Fall, dass im Februar eines Jahres ein Antrag auf Zahlung von Unterhalt ab 1.2. dieses Jahres eingereicht wird, bereits ein Monat Rückstand zum Jahresbetrag hinzuzuaddieren ist.

 

Rz. 360

Auch hier richtet sich der Gegenstandswert nach einer Spezialvorschrift. Gem. § 51 Abs. 1 FamGKG ist bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichenUnterhaltspflicht grds. der Jahresbetrag des geforderten Unterhalts maßgeblich, sofern nicht der Gesamtbetrag des geforderten Unterhalts niedriger ist.

 

Beispiel

Im Auftrag von Frau Rosen beantragt Rechtsanwalt Schulz am 5.1. beim Amtsgericht Rosenheim, Herrn Rosen zu verpflichten, monatlich 500,00 EUR beginnend ab 1.12. des Vorjahres Unterhalt an seine geschiedene Frau zu zahlen. Verfahrenswert: 12 × 500,00 = 6.000,00 EUR + Rückstände 2 Monate = 1.000,00 EUR, somit gesamt 7.000,00 EUR gem. § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.

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