Rz. 324
Bei Zahlungsklagen bestimmt sich der Gegenstandswert nach der mit dem Klageantrag geltend gemachten Forderung. Kosten und Zinsen, die als Nebenforderungen mit eingeklagt werden, bleiben insoweit unberücksichtigt, § 43 Abs. 1 GKG.
Rz. 325
Beantragt der Kläger also beispielsweise
1. | Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
2. | Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
3. | Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % vorläufig vollstreckbar. |
beträgt der Gegenstandswert 10.000,00 EUR.
Rz. 326
§ 43 Abs. 1 GKG bestimmt ausdrücklich, dass Nebenforderungen, Früchte, Nutzungen und Zinsen bei der Berechnung des Gegenstandswertes keine Rolle spielen. Korrespondierend (inhaltsgleich) findet sich eine Regelung in § 37 FamGKG.
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