Rz. 324

Bei Zahlungsklagen bestimmt sich der Gegenstandswert nach der mit dem Klageantrag geltend gemachten Forderung. Kosten und Zinsen, die als Nebenforderungen mit eingeklagt werden, bleiben insoweit unberücksichtigt, § 43 Abs. 1 GKG.

 

Rz. 325

Beantragt der Kläger also beispielsweise

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % vorläufig vollstreckbar.

beträgt der Gegenstandswert 10.000,00 EUR.

 

Rz. 326

§ 43 Abs. 1 GKG bestimmt ausdrücklich, dass Nebenforderungen, Früchte, Nutzungen und Zinsen bei der Berechnung des Gegenstandswertes keine Rolle spielen. Korrespondierend (inhaltsgleich) findet sich eine Regelung in § 37 FamGKG.

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