Rz. 327
Streit über Bestehen oder Dauer eines Mietverhältnisses/Räumung
In § 41 GKG sind die Streitwerte für Miet- und Pachtsachen geregelt. Ist danach das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend (§ 41 Abs. 1 S. 1 GKG). In Abs. 1 S. 2 ist zusätzlich aufgenommen worden, dass Zahlungen für Nebenkosten nur dann als Entgelt anzusehen sind, wenn sie Entgeltcharakter haben, über sie also nicht mehr gesondert abgerechnet wird. Da in den meisten Fällen über eine Nebenkostenpauschale eine Abrechnung erfolgt, wird die Regelung (Möglichkeit zur Addition) nur in Ausnahmefällen greifen.
Rz. 328
Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Abs. 1 ein geringerer Streitwert ergibt (§ 41 Abs. 2 GKG). Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt (z.B. bei Räumung wegen Hausbesetzung), ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend (§ 41 Abs. 2 S. 2 GKG).
Rz. 329
Beispiel 1:
Müller klagt gegen Huber auf Feststellung, dass das Mietverhältnis nicht am 30.6., sondern erst am 30.9. eines bestimmten Jahres endet. Streitig hier: 3 Monate, somit Streitwert für die Gebühren: 3 × Monatsmiete (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 41 Abs. 1 S. 1 GKG).
Rz. 330
Beispiel 2:
Huber klagt auf Räumung des Hauses gegen Müller, dessen Mietverhältnis er fristgerecht gekündigt hatte. Streitwert für die Räumungsklage: Jahresbetrag der Miete, § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 41 Abs. 2 S. 1 GKG. Werden mit der Räumung z.B. Mietrückstände eingeklagt, so sind diese Rückstände gem. § 22 Abs. 1 RVG zu addieren.
Rz. 331
Mieterhöhung/Modernisierungsmaßnahmen/Mängelbeseitigung
Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend (§ 41 Abs. 5 S. 1 GKG).