Rz. 332

Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist (§ 42 Abs. 1 S. 1 GKG). Im Übrigen gibt es für die Praxis einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (derzeitiger Stand: 09.02.2018), der von Vorsitzenden Richtern der LAGs zusammengestellt wurde und als Empfehlung (jedoch ohne Verbindlichkeit) für die Wertfestsetzung durch die Arbeitsgerichte gilt. Dieser Streitwertkatalog kann im Internet beigezogen werden.

 

Rz. 333

Nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG gilt:

für Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahrs zu leistende Arbeitsentgelt maßgebend;
eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet;
Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen sind mit dem Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

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