Rz. 208
Die Auslagen sind im RVG in Teil 7 aufgeführt.
1. Dokumentenpauschale
Rz. 209
Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für jede erste Seite in Höhe von 0,50 EUR, und für jede weitere Seite in Höhe von 0,15 EUR. Die Dokumentenpauschale ist in Nr. 7000 VV RVG geregelt.
Rz. 210
Der Rechtsanwalt erhält die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG
1. |
für Kopien und Ausdrucke
a) |
aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, |
b) |
zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren, |
c) |
zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren, |
d) |
in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind |
für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 EUR für jede weitere Seite 0,15 EUR für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 EUR für jede weitere Seite 0,30 EUR |
2. |
für die Überlassung von elektronischen gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen: je Datei 1,50 EUR. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens 5,00 EUR. |
Rz. 211
Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich.
Rz. 212
Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nr. 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nr. 1 betragen würde (Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 7000 VV RVG).
Rz. 213
Es wird für die Praxis empfohlen, in einer Tabelle den Anfall der Kopierkosten zu jedem Buchstaben unter Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG zu dokumentieren, da auch die jeweils ersten 100 Ablichtungen zu erfassen sind, um zu wissen, wann man diese Zahl erreicht hat. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich (vgl. Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 7000 VV RVG).
2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Rz. 214
Der Rechtsanwalt hat nach wie vor die Möglichkeit, derartige Entgelte in Einzelberechnung in voller Höhe (Nr. 7001 VV) oder aber als gemeinhin bekannte "Auslagenpauschale" (Nr. 7002 VV) geltend zu machen. Die Pauschale beträgt 20 % der gesetzlichen Gebühren. Allerdings gilt die Begrenzung von 20,00 EUR. Diese Begrenzung greift sowohl für Zivil- als auch Strafsachen. Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden (Anmerkung zu Nr. 7001 VV RVG).
Rz. 215
Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 VV RVG gefordert werden (vgl. dazu die Anmerkung zu Nr. 7002 VV RVG).
3. Fahrtkosten
Rz. 216
Die Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs können für jeden gefahrenen Kilometer mit 0,30 EUR geltend gemacht werden (Nr. 7003 VV RVG). Mit diesen Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten. Reist der Rechtsanwalt mit anderen Verkehrsmitteln, so kann er die Kosten hierfür in voller Höhe abrechnen, soweit diese Kosten angemessen sind (Nr. 7004 VV RVG).
4. Tage- und Abwesenheitsgeld
Rz. 217
Das Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise staffelt sich nach der Abwesenheitsdauer und beträgt nach Nr. 7005 VV RVG:
▪ |
nicht mehr als vier Stunden = 25,00 EUR |
▪ |
mehr als vier bis acht Stunden = 40,00 EUR |
▪ |
mehr als acht Stunden = 70,00 EUR. |
Rz. 218
Bei Auslandsreisen kann ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.
5. Sonstige Auslagen
Rz. 219
Sonstige Auslagen kann der Rechtsanwalt nach Nr. 7006 VV RVG in voller Höhe geltend machen, soweit sie angemessen sind, so z.B. Parkgebühren, Übernachtungskosten, etc.
6. Prämie für Haftpflichtversicherung
Rz. 220
Es besteht die Möglichkeit, dass eine gezahlte Prämie für eine Einzelfall-Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge über den sich aus § 22 Abs. 2 RVG ergebenden Höchstbetrag entfällt, dem Mandanten in Rechnung gestellt werden kann (Nr. 7007 VV RVG). Mit Rücksicht auf die Höhe mancher Prämien, insbesondere bei hohen Streitwerten, sollte der Mandant jedoch auf die Berechnung frühzeitig hingewiesen werden. Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Millionen EUR übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.
7. Umsatzsteuer
Rz. 221
Die Umsatzsteuer auf die Vergütung kann der R...