Rz. 266
Die Gebühren in Bußgeldverfahren sind in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG geregelt. Für die Vergütung in Bußgeldsachen gilt hinsichtlich der Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten das unter Rdn 222 Gesagte.
Rz. 267
Mit Geldbußen bedrohte Handlungen werden Ordnungswidrigkeiten genannt. Das OWiG nennt in den §§ 111 ff. einzelne Ordnungswidrigkeiten, so z.B. die Verursachung unzulässigen Lärms. Ist eine Handlung gleichzeitig Ordnungswidrigkeit und Straftat, so wird das Strafgesetz angewendet, § 21 OWiG. Ordnungswidrigkeiten werden in Bußgeldverfahren geahndet, §§ 35 ff. OWiG. Das Bußgeldverfahren beginnt mit dem Vorverfahren, das von Verwaltungsbehörden oder der Polizei z.B. aufgrund einer Anzeige durchgeführt wird, § 53 OWiG. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die zuständige Verwaltungsbehörde oder die Polizei den Betroffenen im Vorverfahren – Verwarnungsverfahren – verwarnen und ein Verwarnungsgeld erheben. Findet kein Verwarnungsverfahren statt und ist das Vorverfahren abgeschlossen, ergeht in der Regel ein Bußgeldbescheid.
1. Gebühren des Verteidigers
Rz. 268
Bei den Gebühren des Verteidigers in Bußgeldsachen handelt es sich ebenfalls um Pauschgebühren, die die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgelten, Abs. 1 der Vorbemerkung 5.1 VV RVG.
Rz. 269
Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße maßgebend. Mit der Formulierung "zuletzt festgesetzte Geldbuße" wird klargestellt, dass es sich nicht um die rechtskräftig festgesetzte Geldbuße handelt, sondern um die im jeweiligen Verfahrensstadium zuletzt festgesetzte. Wird der Rechtsanwalt erst mit der Verteidigung beauftragt, wenn schon ein Bußgeldbescheid ergangen ist, hat er die darin festgesetzte Geldbuße für seine Gebühren zugrunde zu legen. In den Fällen, in denen der Auftraggeber den Rechtsanwalt mit einem Anhörungsbogen aufsucht, hat der Rechtsanwalt die der konkreten Bußgeldvorschrift zugrunde gelegte Geldbuße für die Berechnung seiner Gebühr heranzuziehen. Ist für die Geldbuße ein Mindest- und Höchstbetrag angedroht, hat der Rechtsanwalt den mittleren Betrag zugrunde zu legen. Dieser mittlere Betrag wird wie auch die Mittelgebühr durch Addition des Mindest- und des Höchstbetrags mit anschließender Division durch 2 berechnet. Sofern eine Rechtsvorschrift Regelsätze für die Geldbuße bestimmt, sind diese Regelsätze für die Bemessung der Gebühr maßgebend.
2. Grundgebühr
Rz. 270
In Teil 5, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 ist auch für die Bußgeldverfahren geregelt, dass der Rechtsanwalt für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall einmal und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die Einarbeitung erfolgt, eine Grundgebühr i.H.v. 30,00–170,00 EUR für den Wahlverteidiger und i.H.v. 80,00 EUR für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt nach Nr. 5100 VV RVG erhält.
Rz. 271
Ist in einem vorangegangenen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat bereits die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entstanden, so entsteht die Grundgebühr für die Bußgeldsache nicht noch einmal, Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 5100 VV RVG.
3. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Rz. 272
Nach Abs. 1 der Vorbemerkung 5.1.2 VV gehört zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren nach § 69 OWiG bis zum Eingang der Akten bei Gericht.
Rz. 273
Die Terminsgebühren, die in Unterabschnitt 2, Abschnitt 1, Teil 5 VV RVG geregelt sind, entstehen auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.
Rz. 274
In Teil 5, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, der die Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gebührenrechtlich regelt, ist eine Staffelung der Verfahrensgebühr nach der Höhe der Geldbuße vorgesehen. Die Staffelung erfolgt in drei Stufen:
▪ |
Geldbußen von weniger als 60,00 EUR (Punktegrenze für Eintragungen in das Verkehrszentralregister), |
▪ |
Geldbußen von 60,00 – 5.000,00 EUR, |
▪ |
Geldbußen von mehr als 5.000,00 EUR. |
Rz. 275
Den jeweiligen gestaffelten Verfahrensgebühren (Nrn. 5101, 5103 und 5105 VV RVG) sind jeweils Terminsgebühren zugeordnet, die in ihrer Höhe der Verfahrensgebühr entsprechen.
Die Terminsgebühr entsteht je Hauptverhandlungstag.
4. Verfahren vor dem Amtsgericht
Rz. 276
Nach Abs. 1 der Vorbemerkung 5.1.3 entsteht die Terminsgebühr in den Verfahren vor dem Amtsgericht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung.
Rz. 277
Ebenso entstehen die Gebühren des Teils 5, Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch dann, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird, Abs. 2 der Vorbemerkung 5.1.3 VV RVG.
Rz. 278
Auch die Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühren in Verfahren vor dem Amtsgericht richtet sich nach der Höhe der Geldbuße, und zwar in gleicher Staffelung wie bei den Verfahren vor der Verwaltungsbehörde:
▪ |
Geldbuße von weniger als 60,00 EUR, |
▪ |
Geldbuße von 60,00 – 5.000,00 EUR, |
▪ |
Geldbuße von mehr als 5.000,00 EUR. |
5. Rechtsbeschwerdeverfahren
Rz. 279
Für das V...