Rz. 43
Das Vergütungsverzeichnis ist in 7 Teile gegliedert, die jeweils besondere Gebühren bzw. die Auslagen und ihre Entstehungstatbestände regeln. Die Gebühren sind im Vergütungsverzeichnis in Nummern untergliedert.
1. Die 7 Teile des Vergütungsverzeichnisses
Rz. 44
Teil 1 |
Allgemeine Gebühren |
Teil 2 |
Außergerichtliche Tätigkeit einschl. Tätigkeit im Verwaltungsverfahren |
Teil 3 |
Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes und ähnliche Verfahren |
Teil 4 |
Strafsachen |
Teil 5 |
Bußgeldsachen |
Teil 6 |
Sonstige Verfahren (Rechtshilfeverfahren, Disziplinarverfahren, etc.) |
Teil 7 |
Auslagen |
Rz. 45
Alle Vergütungsverzeichnis-Nummern im Teil 1 beginnen mit einer Zahl im 1000-er Bereich, in Teil 2 mit 2000, in Teil 3 mit 3000 usw. Die Vergütungsverzeichnis-Nummer zeigt, in welchem Teil des Vergütungsverzeichnisses man sich befindet.
Z.B. Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG – sie ist im 3. Teil, 1. Abschnitt geregelt.
Rz. 46
Das Vergütungsverzeichnis weist drei Spalten auf, mit Ausnahme der Teile 4 bis 6, hier gibt es eine weitere, 4. Spalte für die Gebühren des beigeordneten oder gerichtlichen bestellten Rechtsanwalts (Pflichtverteidiger). Der Aufbau der ersten drei Spalten ist aber auch hier identisch.
1. Spalte – |
Nummer des Vergütungsverzeichnisses |
2. Spalte – |
Name der Gebühr und Gebührentatbestand |
3. Spalte – |
Gebührenhöhe (Satz der Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG oder § 49 RVG bzw. Betragsrahmen für den Wahlanwalt) |
4. Spalte – |
Gebührenhöhe des gerichtlich bestellten oder beigeordneten RA (z.B. Pflichtverteidiger) |
2. Vorbemerkungen
Rz. 47
Vorbemerkungen finden sich vor Teilen, Abschnitten oder Unterabschnitten des Vergütungsverzeichnisses. Aus ihnen ergeben sich allgemeine und besondere Regeln sowie grundsätzliche Erläuterungen zu den einzelnen Gebühren (z.B. zu den Voraussetzungen, wann eine Terminsgebühr entsteht, Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG). Aus den Vorbemerkungen können sich Anrechnungsvorschriften ergeben (z.B. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). Die Vorbemerkungen gelten immer für den Teil, Abschnitt oder Unterabschnitt, dem sie vorangestellt sind. Für die anderen Teile, Abschnitte oder Unterabschnitte gelten sie nicht.
3. Anmerkungen
Rz. 48
Zu den einzelnen Vergütungsverzeichnisnummern gehören oft Anmerkungen. Die Anmerkungen befinden sich unterhalb der Höhe der Gebühr und sind dadurch erkennbar, dass sie im Vergütungsverzeichnis mit einer kleineren Schrift versehen sind. Die Anmerkungen können Absätze (z.B. "(1)"), aber auch Nummern (z.B. "1.") enthalten. Die Anmerkungen gelten immer nur für die Vergütungsverzeichnis-Nummer, unter der sie sich befinden. Auch aus den Anmerkungen können sich Anrechnungsvorschriften ergeben.