Rz. 337

Sofern in demselben Prozess über Klage und Widerklage entschieden wird, werden die jeweils geltend gemachten Ansprüche für den Gegenstandswert addiert (anders beim "Zulässigkeits- oder auch Zuständigkeitswert" gem. § 5 ZPO). Etwas anderes gilt allerdings, falls Klage und Widerklage denselbenGegenstand betreffen. In diesen Fällen gilt nur der jeweils höhere Anspruch (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG). Inhaltsgleich ist dies für Familiensachen in § 39 FamGKG geregelt.

 

Rz. 338

 

Beispiel 1

Hinz und Kunz sind in einen Verkehrsunfall verwickelt. Hinz reicht Klage ein wegen seines Unfallschadens auf Zahlung von 2.000,00 EUR. Kunz wirft seinerseits Hinz ein Mitverschulden vor und verlangt in einer Widerklage Schadensersatz i.H.v. 1.000,00 EUR. Hier sind Klage- und Widerklagewert zu addieren, so dass der Gebührenstreitwert 3.000,00 EUR beträgt.

 

Rz. 339

 

Beispiel 2

Der klagende Bauunternehmer macht mit seiner Klage restlichen Werklohn in Höhe von 40.000,00 EUR von insgesamt vereinbarten 300.000,00 EUR geltend. Der Beklagte beantragt Klageabweisung, da er bereits vollständig, also 300.000,00 EUR, bezahlt habe. Er erhebt zudem Widerklage, mit der er vom Bauunternehmer Schadensersatz in Höhe von 50.000,00 EUR wegen der von diesem zu vertretenden Baumängel geltend macht.

Der Gegenstandswert für die Gebührenberechnung beträgt 90.000,00 EUR, da die mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche sich nicht notwendig gegenseitig ausschließen.

 

Rz. 340

 

Beispiel 3

Der Kläger klagt auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 30.000,00 EUR für einen luxuriösen Gebrauchtwagen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung, da er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Verkäufer fristgemäß angefochten habe; widerklagend macht er einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000,00 EUR geltend, da er infolge des Ankaufs des Wagens ein anderes günstiges Kaufangebot ausgeschlagen habe und nunmehr für einen vergleichbaren Wagen 5.000,00 EUR mehr aufwenden müsse.

Der Gegenstandswert beträgt hier 30.000,00 EUR, da der Schadensersatzanspruch des Beklagten nur bestehen kann, wenn der Verkäufer tatsächlich getäuscht hat und umgekehrt der Zahlungsanspruch des Verkäufers voraussetzt, dass der Käufer den Vertrag nicht wirksam angefochten hat.

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