Rz. 341

Nur wenn vom Gericht über den Hilfsantrag entschieden wird (das ist nur bei einer Zurückweisung des Hauptsacheantrags der Fall), wird er für die Berechnung des Gegenstandswerts gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG (inhaltsgleich: § 39 Abs. 1 S. 2 FamGKG) zu dem Hauptanspruch hinzuaddiert, ansonsten bleibt der Hilfsantrag insoweit unberücksichtigt. Sofern über den Hilfsantrag entschieden wird und er denselbenGegenstand wie der Hauptantrag betrifft, bemisst sich der Gegenstandswert auch hier vergleichbar der Rechtslage bei der Widerklage allein nach dem höheren Wert der beiden Anträge.

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