Rz. 342

Es ist zwischen der sog. Primäraufrechnung und der Eventualaufrechnung (auch Hilfsaufrechnung genannt) zu unterscheiden. Bei der Primäraufrechnung bestreitet der Beklagte die Klageforderung als solche nicht, beantragt vielmehr nur deshalb Klageabweisung, weil ihm ebenfalls eine Forderung (in Höhe der Klageforderung) gegen den Kläger zustehe, mit der er gegen die Klageforderung aufrechne.

 

Rz. 343

Bei der Hilfsaufrechnung bestreitet der Beklagte demgegenüber die Klageforderung und macht nur "hilfsweise", d.h. für den Fall, dass das Gericht die Klageforderung für begründet erachten sollte, die Aufrechnung mit einer ihm gegen den Kläger zustehenden Gegenforderung geltend.

 

Rz. 344

Bei der Primäraufrechnung bemisst sich der Gegenstandswert ausschließlich nach der Klageforderung, bei der Eventualaufrechnung werden gem. § 45 Abs. 3 GKG (inhaltsgleich: § 39 Abs. 3 FamGKG) Klageforderung und Aufrechnungsforderung für den Gegenstandswert addiert, soweit Klageforderung und hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bestritten sind und über die zur Aufrechnung gestellte Forderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht (sie muss nicht rechtskräftig werden). Gleiches gilt bei Beendigung durch Vergleich, § 45 Abs. 4 GKG (inhaltsgleich: § 39 Abs. 4 FamGKG).

 

Rz. 345

 

Beispiel

Der Kläger klagt auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 10.000,00 EUR. Der Beklagte bestreitet die Klageforderung, hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit einer Darlehensrückzahlungsforderung in Höhe von 15.000,00 EUR, die er gegen den Kläger habe, was dieser ebenfalls bestreitet.

Sofern das Gericht sowohl das Bestehen der Klageforderung als auch das Bestehen der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung bejaht und daher die Klage abweist, beträgt der Gegenstandswert hier 20.000,00 EUR, da dann auch über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung entschieden wurde. Allerdings kann nur in Höhe von 10.000,00 EUR über diese Forderung rechtskräftig entschieden werden, da mit diesem Betrag die Klageforderung betragsmäßig bereits erschöpft ist, vgl. dazu auch § 322 Abs. 2 ZPO. Den überschießenden Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR könnte der Beklagte noch gegen den Kläger in einem weiteren Prozess geltend machen.

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