a) Überblick
Rz. 24
Gegenüber dem Besteuerungsverfahren oder einem sonstigen Verwaltungsverfahren ist das Einspruchsverfahren oder ein anderes Rechtsbehelfsverfahren nach § 17 Nr. 1a RVG eine eigene Angelegenheit.
Rz. 25
Anzuwenden ist ausschließlich das RVG. Zum einen hat § 35 RVG noch nie auf die §§ 40 ff. StBVV verwiesen; zum anderen sind die früheren §§ 40 ff. StBVV zwischenzeitlich aufgehoben und durch einen neuen § 40 StBVV ersetzt worden, der seinerseits auf das RVG verweist. Der Anwalt erhält also immer eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV mit einem Rahmen von 0,5–2,5 und einer Schwellengebühr von 1,3 (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV). Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0.
Rz. 26
Hinzukommen kann eine 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 Nr. 1 VV) oder eine 1,5-Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV).
b) Erstmalige Tätigkeit im Rechtsbehelfsverfahren
Rz. 27
Wird der Anwalt erstmals im Rechtsbehelfsverfahren beauftragt, entsteht die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV sowie gegebenenfalls eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nebst Auslagen nach Teil 7 VV.
Beispiel 4: Vertretung in einem Einspruchsverfahren
Der Anwalt legt für den Mandanten gegen den Steuerbescheid über 8.000,00 EUR Einspruch ein.
Für das Einspruchsverfahren erhält der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Ausgehend von der Mittelgebühr ist wie folgt abzurechnen:
1. |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
|
753,00 EUR |
|
(Wert: 8.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
773,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
146,87 EUR |
Gesamt |
|
919,87 EUR |
Rz. 28
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, erhöht sich die Geschäftsgebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0, sofern der Gegenstand derselbe ist.
Beispiel 5: Vertretung in einem Einspruchsverfahren, mehrere Auftraggeber
Der Anwalt legt für die zusammen veranlagten Eheleute gegen deren Steuerbescheid über 8.000,00 EUR Einspruch ein.
Für das Einspruchsverfahren erhält der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Ausgehend von der Schwellengebühr ist wie folgt abzurechnen:
1. |
1,6-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 1008 VV |
|
803,20 EUR |
|
(Wert: 8.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
823,20 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
156,41 EUR |
Gesamt |
|
979,61 EUR |
Rz. 29
Werden gegen verschiedene Bescheide gesonderte Einsprüche eingelegt, erhält der Anwalt auch gesonderte Geschäftsgebühren. Das gilt auch dann, wenn die Behörde eine zusammengefasste Einspruchsentscheidung erlässt und hiergegen eine einheitliche Klage geführt wird. Die Bildung eines Gesamtstreitwerts für das Vorverfahren kommt nicht in Betracht. Zur Anrechnung im nachfolgenden Verfahren siehe Rdn 54.
Beispiel 6: Vertretung in mehreren Einspruchsverfahren
Gegen den Mandanten sind zwei getrennte Einkommenssteuerbescheide über 5.000,00 EUR (Veranlagungsjahr 2019) und über 8.000,00 EUR (Veranlagungsjahr 2020) ergangen. Der Anwalt hatte gegen beide Bescheide gesondert Einspruch eingelegt. Die Behörde entscheidet über die Einsprüche durch einen einheitlichen Bescheid.
Ungeachtet der gemeinsamen Einspruchsentscheidung erhält der Anwalt für jedes Einspruchsverfahren eine gesonderte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Ausgehend von der Mittelgebühr ist wie folgt abzurechnen:
I. |
Einspruch gegen Einkommenssteuerbescheid 2019 |
1. |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
|
501,00 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
521,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
98,99 EUR |
Gesamt |
|
619,99 EUR |
II. |
Einspruch gegen Einkommenssteuerbescheid 2020 |
1. |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
|
753,00 EUR |
|
(Wert: 8.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
773,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
146,87 EUR |
Gesamt |
|
919,87 EUR |
Rz. 30
Kommt es zu einer Einigung i.S.d. Nr. 1000 Nr. 1 VV, erhält der Anwalt zusätzlich eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV.
Beispiel 7: Vertretung in einem Einspruchsverfahren mit Einigung
Der Anwalt legt für den Mandanten gegen den Steuerbescheid über 8.000,00 EUR Einspruch ein. Es kommt zu einer Einigung mit dem Finanzamt.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 4; hinzu kommt eine 1,5-Einigungsgebühr.
1. |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
|
753,00 EUR |
|
(Wert: 8.000,00 EUR) |
|
|
2. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV |
|
753,00 EUR |
|
(Wert: 8.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.526,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
289,94 EUR |
Gesamt |
|
1.815,94 EUR |
Rz. 31
Kommt es zu einer Erledigung i.S.d. Nr. 1002 VV, erhält der Anwalt zusätzlich eine 1,5-Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV.
Beispiel 8: Vertretung in einem Einspruchsverfahren mit Erledigung
Der Anwalt legt für den Mandanten gegen den Steuerbescheid über 8.000,00 EUR Einspruch ein. Es kommt zu einer Erledigung.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 4; hinzu kommt eine 1,5-Erledigungsgeb...