Rz. 302
Im Bereich der persönlichen Steuerbefreiungen sind in erster Linie die so genannten persönlichen Freibeträge gemäß § 16 ErbStG zu nennen. Diese stellen sich nach den jüngsten Änderungen wie folgt dar:
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Freibetrag |
Ehegatten (Stkl. I) |
500.000 EUR |
Lebenspartner (Stkl. I) |
500.000 EUR |
Kinder (Stkl. I) |
400.000 EUR |
Enkel (Stkl. I) |
200.000 EUR |
Sonstige Personen der Stkl. I |
100.000 EUR |
Personen der Stkl. II und III |
20.000 EUR |
Rz. 303
Voraussetzung für die Gewährung des Ehegattenfreibetrages ist das rechtsgültige Bestehen der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt der Steuerentstehung. Somit besteht insoweit ein Unterschied zur zivilrechtlichen Erbrechtslage. Denn die Sonderregelung des § 1933 BGB, derzufolge das Ehegattenerbrecht grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen und der Erblasser einen Scheidungsantrag gestellt hat, gelten im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht nicht. Ein anhängiges Scheidungsverfahren führt daher nicht zum Verlust des Ehegattenfreibetrages. Sofern nicht beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind, genügt es, wenn die Ehe nach ausländischem Recht rechtsgültig geschlossen wurde. Auf die (angebliche) Nichtigkeit einer Ehe (§§ 1313–1318 BGB) kann sich der Fiskus nicht berufen, solange die Nichtigkeit nicht durch gerichtliches Urteil festgestellt wurde. Eingetragene Lebenspartner sind Eheleuten hinsichtlich der persönlichen Freibeträge – auch bei der Steuerklasse – inzwischen gleichgestellt. Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt der Ehegattenfreibetrag aber nicht. Insoweit handelt es sich um Personen der Steuerklasse III, deren Freibetrag daher jeweils auf 20.000 EUR beschränkt ist.
Rz. 304
Der Kinderfreibetrag in Höhe von 400.000 EUR steht jedem Kind nach jedem Elternteil gesondert zu. Kinder im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 15 ErbStG sind neben den ehelichen auch die nichtehelichen leiblichen Abkömmlinge des Erblassers bzw. Schenkers. Daneben auch seine Stief- und Adoptivkinder. Stiefkinder sind die leiblichen Abkömmlinge des (aktuellen bzw. eines früheren) Ehegatten. Die Stiefkindeigenschaft geht aus Sicht des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts auch durch die Auflösung oder Beendigung der das Stiefkindverhältnis begründenden Ehe nicht verloren. Adoptivkinder stehen zivilrechtlich den leiblichen Abkömmlingen gleich; dies gilt auch hinsichtlich ihrer Behandlung beim erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Kinderfreibetrag. Auch wenn zivilrechtlich durch die Adoption regelmäßig das verwandtschaftliche Band zwischen dem adoptierten Kind und seinen leiblichen Verwandten durchschnitten wird, sind Adoptivkinder in erbschaft- und schenkungsteuerlicher Hinsicht privilegiert. Denn ihnen steht der Kinderfreibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sowohl im Verhältnis zu ihren leiblichen wie auch zu ihren Adoptiveltern zu; es kommt also zu einer Verdopplung der Freibeträge (die allerdings in der Praxis oftmals überhaupt nicht relevant wird).
Rz. 305
Der Freibetrag der Enkelkinder beläuft sich grundsätzlich auf jeweils 200.000 EUR. Die Ausführungen zu Adoptiv- und Stiefkindern gelten für die Enkelkinder entsprechend. Ausnahmsweise kann einem Enkelkind jedoch auch ein Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR zur Verfügung stehen. Voraussetzung hierfür ist, dass derjenige Elternteil, der die Verwandtschaft des Enkelkindes zum Erblasser vermittelt, im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben ist. Ein Wegfall des die Verwandtschaft vermittelnden Elternteils aus anderen Gründen, z.B. infolge einer Ausschlagung, ist insoweit erbschaftsteuerrechtlich irrelevant. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, steht jedoch jedem Enkelkind der volle Freibetrag zu; eine Aufteilung unter mehreren von dem weggefallenen Elternteil abstammenden Enkelkindern erfolgt nicht.
Rz. 306
Entferntere Verwandte sowie der geschiedene Ehegatte gehören der Steuerklasse II an (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Ihnen steht gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG jeweils ein Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR zu.
Rz. 307
Alle übrigen Erwerber bilden gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG die Steuerklasse III. Ihnen stehen Freibeträge in Höhe von ebenfalls jeweils 20.000 EUR zu (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Dies gilt, wie erwähnt, auch für den nichtehelichen Lebenspartner.
Rz. 308
In Fällen der beschränkten Steuerpflicht im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG galt bis zur Streichung durch das StUmgBG unabhängig vom verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen dem Erblasser bzw. Schenker und dem Erwerber ein einheitlicher Freibetrag von nur 2.000 EUR. Heute gilt auch bei beschränkter Steuerpflicht der dem Verwandtschaftsverhältnis entsprechende Freibetrag, der allerdings um den Teilbetrag gemindert wird, der dem Verhältnis der nicht beschränkt steuerpflichtigen Erwerbe zwischen den gleichen Personen aus dem gleichen Erwerb und innerhalb der vergangenen zehn Jahre zum Wert des gesamten Vermögensanfalls entspricht. Im Ergebnis wird also nur der Freibetrag gewährt, der nach einer en...