Rz. 519
Der Begriff "Lohnsumme" ist in § 13a Abs. 3 S. 6 ff. ErbStG definiert. Sie umfasst gem. § 13a Abs. 3 S. 8 ErbStG grds. alle Vergütungen, die an die in der Lohnbuchhaltung erfassten Beschäftigten gezahlt werden.
Bei mehrstufigen Beteiligungen erfolgt eine anteilige[816] Zurechnung der Lohnsummen nachgeordneter Unternehmen. Gemäß § 13a Abs. 3 S. 11 ErbStG gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Personen- und Kapitalgesellschaftsbeteiligungen (bei Letzteren allerdings nur, wenn die Beteiligung mehr als 25 % des Stammkapitals umfasst).[817]
Rz. 520
Zur Lohnsumme gehören alle an die (relevanten)[818] Beschäftigten gezahlten Vergütungen. Entscheidend sind aber nicht die vertraglich geschuldeten, sondern die tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Unternehmens. Aus diesem Grund sind weder ein angemessener kalkulatorischer Unternehmerlohn (§ 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BewG)[819] noch von dritter Seite getragene Aufwendungen in die Betrachtungen einzubeziehen. Die Einzelheiten regelt § 13a Abs. 3 S. 8 f. ErbStG.
Nach § 13a Abs. 3 S. 9 ErbStG gehören zu den Löhnen und Gehältern auch alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern.[820] Dies gilt insb. dann, wenn diese vom Arbeitgeber einzubehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten abzuführen. Zur Lohnsumme zählen auch Zuführungen zur Altersvorsorge, die aus Entgeltumwandlungen gespeist werden.[821]
Gleiches gilt für (nicht regelmäßig gezahlte) Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen sowie für Leistungen im Rahmen von Mitarbeiter- und Vermögensbeteiligungen i.S.d. § 19a EStG, des 5. VermBG und anderer Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodelle.[822] Auch das Kurzarbeitergeld ist in die Lohnsumme einzubeziehen, soweit es den Arbeitnehmern tatsächlich zufließt.[823]
Rz. 521
Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung zu, bei inländischen Gewerbebetrieben die Lohnsumme in der Weise zu ermitteln, dass der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Aufwand für Löhne und Gehälter i.S.v. § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB[824] um die Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben bereinigt bzw. gekürzt wird.
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