Rz. 803
Einen weiteren Befreiungstatbestand regelt § 3 Nr. 4 GrEStG, der den Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers von der Besteuerung ausnimmt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung wirksam besteht. Grundstücksübertragungen zwischen Verlobten sind daher nicht begünstigt. Gleiches gilt für Erwerbe durch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, da § 3 Nr. 4 GrEStG angesichts des eindeutigen Wortlauts insoweit nicht überdehnt werden kann. Ein Getrenntleben der Ehegatten (§ 1567 BGB) oder die Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens spielt allerdings für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG keine Rolle.
Rz. 804
Besonderheiten bestehen im Falle der Vereinbarung der Gütergemeinschaft zwischen den Ehe- bzw. Lebenspartnern. Denn hier wird das Vermögen der Ehegatten (mit Ausnahme des Sonder- bzw. Vorbehaltsguts) gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut). Soweit im Rahmen der Bildung des Gesamtguts auch Grundstücke übergehen, ist dies gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG grundsätzlich steuerbar. Allerdings unterliegt der Erwerbsvorgang der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 (i.V.m. § 5 Abs. 2) GrEStG.
Rz. 805
Für Grundstücksübertragungen im Falle der Beendigung der Gütergemeinschaft (also von der Gütergemeinschaft auf einen der Ehegatten) gilt Entsprechendes.
Rz. 806
Oftmals werden auch im Falle einer Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft und der damit verbundenen Vermögensauseinandersetzung Grundstücke von einem Ehegatten/Lebenspartner auf den anderen übertragen. Dies kann sowohl während des Bestehens der Ehe/Lebenspartnerschaft als auch nach deren (zivilrechtlich wirksamer) Beendigung geschehen. Vor diesem Hintergrund regelt § 3 Nr. 5 GrEStG eine Steuerbefreiung auch für Grundstückserwerbe durch den früheren Ehegatten des Veräußerers, wenn diese im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erfolgen. § 3 Nr. 5a GrEStG enthält eine entsprechende Regelung für den früheren Lebenspartner.
Rz. 807
Unter Vermögensauseinandersetzung im Sinne der Vorschriften ist nicht allein der Ausgleich güterrechtlicher Ansprüche, insbesondere des Zugewinns (§§ 1372 ff. BGB) zu verstehen. Vielmehr umfasst der Begriff auch Regelungen zum Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) sowie zum Versorgungsausgleich. Ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Scheidungstermin ist nicht erforderlich. Eine längere Zeitspanne zwischen Scheidung und Grundstücksübertragung kann jedoch unter Umständen als Indiz gegen eine scheidungsbedingte Vermögensauseinandersetzung zu werten sein.