Rz. 258

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist eine Zuwendung an eine Person steuerfrei, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat. Über den Wortlaut hinaus sind nicht nur letztwillige Zuwendungen befreit, sondern auch Zuwendungen unter Lebenden.[375] Die Steuerfreiheit ist aber zweifach begrenzt: Zum einen auf einen Betrag von max. 20.000 EUR und zum anderen auf ein angemessenes Entgelt für die erbrachte Pflege.

 

Rz. 259

Unter Pflege ist außer der Krankenpflege auch jede anderweitige notwendige Fürsorge für das körperliche oder seelische Wohlbefinden des Erblassers zu verstehen.[376] Unterhalt ist die Leistung von Mitteln (Geld- oder Sachwert) für Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung. Nicht Gegenstand der Befreiung sind Unterhalt oder Pflege, die aufgrund gesetzlicher Pflicht oder familiärer Bindung gewährt werden.[377] Ein geleistetes Entgelt ist unzureichend, wenn es niedriger ist als das, was sonst für derartige Dienste oder Leistungen üblicherweise gezahlt wird. Vergütungen für unzureichend bezahlte Dienstleistungen, die noch offen sind, können nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden. Pflegeleistungen sind als Kosten zur Erlangung des Erwerbs nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber dazu erbvertraglich verpflichtet war.[378] Dienstleistungsvergütungen können der Einkommensteuer unterliegen.[379]

[375] R E 13.5 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[376] RFH RStBl. 1931, 268.
[377] R E 13.5 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.
[379] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rn 97.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?