Rz. 495
Ebenso wie die jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG) ist auch das junge Verwaltungsvermögen von sämtlichen Verschonungen ausgeschlossen.[746]
Zum junge Verwaltungsvermögen gehören diejenigen Gegenstände i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1–5 ErbStG, die dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG).[747] Entscheidend ist der Anschaffungszeitpunkt, und zwar auch dann, wenn der jeweilige Vermögensgegenstand erst während des Zwei-Jahres-Zeitraums die Qualität von Verwaltungsvermögen erlangt hat,[748] beispielsweise durch Nutzungsüberlassung an fremde Dritte nach vorheriger eigenbetrieblicher Nutzung.[749]
Rz. 496
Maßgeblich ist außerdem stets die Zugehörigkeit zum konkreten Betrieb. Das gilt auch bei Anschaffung aus betrieblichen Mitteln (R E 13b.27 Satz 2 ErbStR 2019) und selbst bei Umschichtung von Verwaltungsvermögen (z.B. Wertpapieren).[750] Das gilt auch bei Konzernstrukturen und Umschichtungen innerhalb des Konzerns, also ohne Zuführung von außen (R E 13b.27 Satz 1 ErbStR 2019).
Letzteres betrifft auch Einlagen von Finanzmitteln durch die Mutter- in die Tochtergesellschaft, die bei der Tochter zu jungen Finanzmitteln führen können (R E 13b.29 Abs. 3 ErbStR 2019). Hieraus ergibt sich das Risiko einer Doppelerfassung auf beiden (bzw. mehreren) Ebenen. Die Finanzverwaltung will diese anscheinend vermeiden: "Im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung sind junge Finanzmittel der Tochtergesellschaft auch bei der Muttergesellschaft anzusetzen" (R E 13b.29 Abs. 3 Satz 3 ErbStR 2019). Allerdings sagt sie an anderer Stelle: "Eine Begrenzung der jungen Finanzmittel auf den Wert der vorhandenen Finanzmittel erfolgt nicht auf jeder Beteiligungsstufe, sondern erst auf der obersten Feststellungsebene" (R E 13b.29 Abs. 3 Satz 5 ErbStR 2019).
Besondere Risiken bestehen bei Wertpapierdepots, da auch hier stets auf die einzelnen Wirtschaftsgüter (z.B. Aktien) abzustellen ist, und nicht auf das Depot (insgesamt). Ob dies im Sinne einer effektiven Missbrauchsvorsorge tatsächlich erforderlich bzw. sinnvoll ist, erscheint zweifelhaft. Dessen ungeachtet ist der Wortlaut der Vorschrift insoweit eindeutig und lässt – insbesondere vor dem Hintergrund der bereits zum weniger eindeutig formulierten ErbStG 2009 geführten Diskussionen[751] – im Grunde keinen Auslegungsspielraum.[752]
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