Rz. 529
Die zu erreichende Mindestlohnsumme ist gemäß § 13a Abs. 4 S. 12 ErbStG nach der Beschäftigtenzahl gestaffelt, und zwar wie folgt:
Beschäftigtenzahl |
Regelverschonung |
Optionsverschonung |
|
Lohnsummenfrist = 5 Jahre |
Lohnsummenfrist = 7 Jahre |
≤ 5 |
Lohnsumme unbeachtlich |
|
Mindestlohnsumme |
> 5 ≤ 10 |
250 % der Ausgangslohnsumme |
500 % der Ausgangslohnsumme |
> 10 ≤ 15 |
300 % der Ausgangslohnsumme |
565 % der Ausgangslohnsumme |
> 15 |
400 % der Ausgangslohnsumme |
700 % der Ausgangslohnsumme |
Rz. 530
Die Berechnung der Mindestlohnsumme erfolgt durch Vervielfachung der Ausgangslohnsumme mit dem entsprechenden Faktor (z.B. 400 % bzw. 700 %). Eine Indexierung der Ausgangslohnsumme oder ein Inflationsausgleich erfolgen nicht.
Rz. 531
Die Mindestlohnsumme ist grds. bezogen auf das übertragungsgegenständliche Vermögen zu berechnen. Zu der Frage, wie sich Umwandlungsmaßnahmen sowie ein möglicher Hinzuerwerb von Unternehmensteilen bzw. Beteiligungen auf die Mindestlohnsumme auswirken, hatte die Finanzverwaltung zunächst mit gleich lautenden Ländererlassen vom 21.11.2013 Stellung genommen und ihre Sichtweise dann in den ErbStR 2019 bestätigt. Es gelten folgende Grundsätze:
Rz. 532
Im Falle der Einbringung des begünstigten Vermögens (z.B. eines Einzelunternehmens) in eine (neue) Holdinggesellschaft treten die im Rahmen der Einbringung gewährten Anteile an der Holdinggesellschaft an die Stelle des eingebrachten Vermögens (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 Hs. 2 ErbStG), so dass die durchgerechneten Anteile an den Lohnsummen des eingebrachten Vermögens Bestandteile der Mindestlohnsumme bleiben. Wird das Vermögen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, spielt die Mindestbeteiligungsquote von 25 % keine Rolle, so dass die anteilige Zurechnung beim Einbringenden allein von der Erfüllung der Zurechnungsvoraussetzungen vor dem Zeitpunkt der Einbringung abhängt.
Dessen ungeachtet erfolgt aber in jedem Fall die Einbeziehung der bei den eingebrachten Unternehmen/Gesellschaften anfallenden Lohnsummen auf Ebene der Obergesellschaf nur im Umfang der jeweiligen Beteiligungsquote. Das kann im Falle des einbringungsbedingten Absinkens der Beteiligungsquote nachteilige Auswirkungen auf die Mindestlohnsumme haben.
Rz. 533
Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn nicht lediglich eine Gesellschaft vorgeschaltet wird, sondern eine Einbringung in eine – neu gegründete oder bestehende – Gesellschaft, an der auch andere Gesellschafter beteiligt sind, erfolgt. Die anteiligen (entsprechend der neuen Beteiligung durchgerechneten) Lohnsummen eingebrachter begünstigter Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) sind dann weiter in die Mindestlohnsumme einzubeziehen, wenn die Einbringung in einer für die Steuerbefreiung unschädlichen Weise (also nach § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 Hs. 2 ErbStG) erfolgt. Ob Anteile an einer aufnehmenden Personen- oder Kapitalgesellschaft an die Stelle des eingebrachten Vermögens treten, ist grds. irrelevant. Im Falle von Kapitalgesellschaften ist der Beteiligungsumfang nicht entscheidend.
Rz. 534
Auch im Falle der Einbringung begünstigt erworbener Kapitalgesellschaftsanteile in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 S. 2 Hs. 2 ErbStG) wird nach den eben erläuterten Grundsätzen gehandelt. Auch hier ist der Beteiligungsumfang an der aufnehmenden Gesellschaft nicht entscheidend. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei der aufnehmenden Gesellschaft um eine Personengesellschaft handelt und der Einbringende hier Mitunternehmer wird.
Rz. 535
Auch Umstrukturierungen auf nachgeordneten Beteiligungsebenen sind für die Lohnsummenkontrolle unschädlich. Voraussetzung ist, dass die betroffenen nachgeordneten Gesellschaften bzw. Beteiligungen bereits im Zeitpunkt der Steuerentstehung in die Mindestlohnsumme einzubeziehen waren (also im Falle von Kapitalgesellschaften eine 25 % übersteigende Beteiligung bestand). Ob nach der Umstrukturierung immer noch eine 25 % (unmittelbar oder/und mittelbar) übersteigende Beteiligung (an einer Kapitalgesellschaft) vorliegt, spielt hingegen keine entscheidende Rolle. Das gilt auch dann, wenn eine Personengesellschaft während der Lohnsummenfrist in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird oder im umgekehrten Fall (wenn der Einbringende hierbei Mitunternehmer der aufnehmenden Personengesellschaft wird). Weichen die Beteiligungsquoten nach Abschluss des Einbringungs-/Umwandlungsvorgangs von den zuvor bestehenden ab, sind künftig die Lohnsummen (nur noch) in dem Umfang zu berücksichtigen, der dem nach dem Einbringungs-/Umwandlungsvorgang bestehenden Anteil an der (neuen/aufnehmenden) Gesellschaft entspricht.
Rz. 536
Werden während der Lohnsummenfrist (durch das übertragungsgegenständliche Unternehmen) weitere Unternehmen oder Gesellschaftsbeteiligungen zugekauft, können auch die dort (ab dem Erwerbszeitpunkt!) anfallenden Lohnsummen bei der Mindestlohnsumme berücksichtigt werd...