a) Verträge zugunsten Dritter
Rz. 121
Vermögensvorteile, die aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben werden, gelten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerbe von Todes wegen (vgl. Rdn 62 f.). Wesentliche Anwendungsfälle der Vorschrift sind Auflaufleistungen aus Lebensversicherungen.
Hat allerdings der Erwerber die Prämien der Versicherung selbst (aus seinem eigenen oder geschenkten[149] Vermögen) gezahlt, erwirbt er die Versicherungssumme steuerfrei, und zwar nicht nur dann, wenn er der Versicherungsnehmer ist,[150] sondern auch, wenn der Erblasser die Versicherung abgeschlossen hat.[151]
Rz. 122
Dies gilt auch bei sog. Versicherungen auf das verbundene Leben.[152] Auch hier erwirbt der Leistungsempfänger insoweit steuerfrei, als er die Prämien bezahlt hat. Hat er sie zur Hälfte getragen, ist er demzufolge mit der halben Versicherungsleistung steuerpflichtig. Bei Ehegatten wird unterstellt, dass jeder die Prämien zur Hälfte getragen hat.[153]
b) Versorgungsansprüche
Rz. 123
Nicht von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst werden Vermögensvorteile, die den Hinterbliebenen kraft Gesetzes zustehen.[154] Dazu gehören insbesondere Versorgungsansprüche von Beamten oder Versorgungsansprüche von Freiberuflern aus einer berufsständischen Pflichtversicherung. Private Hinterbliebenenbezüge können erbschaftsteuerfrei oder erbschaftsteuerpflichtig sein. Soweit sie auf Tarifvertrag, Betriebsordnung, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung beruhen, sind sie jedenfalls nicht steuerbar.[155] Bei Gesellschaftergeschäftsführern kommt es darauf an, ob sie wie ein Angestellter (also Nicht-Gesellschafter) in der Gesellschaft gearbeitet haben. Dann sind Witwenbezüge steuerfrei, andernfalls sind sie steuerpflichtig.[156]
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