Rz. 260

Wenn Eltern ihre Kinder und Großeltern ihre Enkel beerben, können zur Erbschaft auch Vermögensgegenstände gehören, die sie selbst dem Kind oder dem Enkel geschenkt haben. Derartige Rückerwerbe von Todes wegen bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei. Rückschenkungen sind nicht befreit.[380]

 

Rz. 261

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass sich Erwerb und Rückfall zwischen denselben Personen ereignen (personelle Identität), und dass tatsächlich der geschenkte Gegenstand zurück erworben wird (sachliche Identität). Ein Surrogat genügt nur, wenn zwischen dem zugewandten und dem zurückfallenden Vermögensgegenstand bei objektiver Betrachtung Art- und Funktionsgleichheit besteht.[381] Eine wirtschaftliche Identität reicht nicht aus. Wertsteigerungen, die ausschließlich auf der wirtschaftlichen Entwicklung beruhen, bleiben steuerfrei. Hat der Bedachte den Wert durch sein Kapital oder seine Arbeit erhöht, ist der Mehrwert steuerpflichtig.[382]

 

Beispiel

Vater V hatte seinem Sohn S eine stille Beteiligung an seinem Unternehmen geschenkt. Nicht entnommene Gewinnanteile wurden auf einem Darlehenskonto gebucht. Das Darlehen ist kein art- und funktionsgleiches Surrogat. Es wird beim Tod des S nicht steuerfrei erworben.[383]

 

Rz. 262

Es ist daher stets zu empfehlen, Schenkungen oder Übergaben an Kinder oder Enkel auflösend bedingt auf das Vorversterben des Bedachten auszugestalten oder für diesen Fall einen Rückforderungsanspruch vorzusehen.[384]

[382] R E 13.6 Abs. 2 S. 4 u. 5 ErbStR 2019.
[383] BFH v. 22.6.1994 – II R 13/90, BStBl II 1994, 759; Verfassungsbeschwerde unbegründet: BVerfG v. 11.4.1997 – 19 A 1211/96, ZEV 1997, 466.
[384] Dazu Jülicher, ZEV 1995, 24; DStR 1998, 1977 – auch zu den einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen eines vereinbarten Rückfalls.

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