Rz. 249
Was im Sinne des Erbschaftsteuerrechts zum Betriebsvermögen gehört, ergibt sich aus § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG, der seinerseits auf die §§ 95, 96 und 97 BewG verweist.
Somit umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebes i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Dem Betriebsvermögen steht das der Ausübung eines freien Berufes (i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) dienende Vermögen gleich.[361] Schließlich bilden gem. § 97 Abs. 1 auch alle Wirtschaftsgüter die Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, Kreditanstalten des öffentlichen Rechts und gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 bzw. § 18 Abs. 4 S. 2 EStG) gehören, einen Gewerbebetrieb.
Durch Gesetz v. 25.6.2021[362] wurden die Regelungen in Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ergänzt.[363] Nachdem es hier bislang ausschließlich um Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften im einkommensteuerrechtlichen Sinn) ging, wurde die Vorschrift nun auf ausländische Körperschaften ausgedehnt, die ihren statutarischen Sitz im Ausland, ihren Geschäftsleitungssitz aber im Inland haben, und die – nach der das deutsche IPR prägenden Sitztheorie[364] – in Deutschland als Personengesellschaften behandelt werden.
Rz. 250
Für die Bewertung des Betriebsvermögens in diesem Sinne schreibt § 109 Abs. 1 BewG die Anwendung von § 11 Abs. 2 BewG vor. Im Ergebnis wird auf diese Weise sichergestellt, dass Betriebsvermögen und Mitunternehmeranteile nach denselben Grundsätzen bewertet werden, wie Anteile an nicht notierten Kapitalgesellschaften (vgl. Rdn 211 ff.).
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