Rz. 172
Kapitalforderungen und Schulden sind nach § 12 Abs. 1 S. 1 BewG grundsätzlich mit ihrem jeweiligen Nennbetrag anzusetzen. Abweichungen hiervon können jedoch erforderlich werden, wenn beispielsweise Forderungen uneinbringlich sind oder ihre Fälligkeit über einen längeren Zeitraum hinausgeschoben ist, währenddessen die Forderung nur gering verzinst wird.
Rz. 173
Kapitalforderungen i.S.v. § 12 Abs. 1 BewG sind insbesondere Darlehensforderungen, durch Hypotheken, Grundschulden usw. gesicherte Geldforderungen, Kaufpreisforderungen, Zinsforderungen, Forderungen aus typischen stillen Beteiligungen, Bankguthaben sowie Instandhaltungsrücklagen nach dem WEG. Auch beim bereits geltend gemachten Pflichtteilsanspruch handelt es sich um eine Kapitalforderung i.S.v. § 12 Abs. 1 BewG. Vor Geltendmachung gilt dies nur, wenn mit der Geltendmachung ernsthaft zu rechnen ist. Als Kapitalforderungen sind auch Steuererstattungsansprüche (außerhalb des Betriebsvermögens) anzusehen. Das gilt nach § 10 Abs. 1 S. 3 ErbStG für alle Steuererstattungsansprüche des Erblassers, soweit sie im Zeitpunkt seines Todes bereits rechtlich entstanden (§ 37 Abs. 2 AO) sind. Der Zeitpunkt der Steuerfestsetzung ist demgegenüber unbeachtlich. Dieselben Grundsätze gelten auch für gegen den Erblasser gerichtete Steuernachforderungen.
Rz. 174
Gem. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG sind Kapitalforderungen und Schulden – soweit sie nicht mit einem Börsenkurs i.S.v. § 11 Abs. 1 BewG versehen sind – mit ihrem jeweiligen Nennwert anzusetzen. Nennwert ist der Betrag, der nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses vom Schuldner bei Fälligkeit der Forderung zu entrichten ist.
Rz. 175
Ist die zu bewertende Kapitalforderung am Stichtag bereits teilweise getilgt, ist nur der noch offene Restbetrag anzusetzen, und zwar unabhängig von der Art und Weise wie die Tilgungsleistungen verrechnet werden.