Rz. 275

Als Familienheim kommen grundsätzlich dieselben Objekte in Betracht wie auch für Übertragungen unter Lebenden. Allerdings genügt hier nicht allein die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch die Eheleute/Lebenspartner. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4d ErbStG kommt vielmehr nur in Betracht, "soweit der Erblasser … bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war". Des Weiteren muss auch der Erwerber das Begünstigungsobjekt unverzüglich nach dem Erbfall selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

 

Rz. 276

Unschädlich ist allein eine fehlende Selbstnutzung, die darauf beruht, dass der Erblasser oder später der überlebende Ehegatte aus objektiv zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist.[402] Derartige objektiv zwingende Gründe liegen aus der Sicht der Finanzverwaltung im Falle einer Pflegebedürftigkeit vor, die die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulässt. Andere Gründe, zum Beispiel eine berufliche Versetzung oder der Wunsch, den Lebensabend bei einem Kind zu verbringen, genügen demgegenüber nicht.[403]

 

Rz. 277

Zusätzlich zur Wohn-Nutzung durch den Erblasser bilden aber auch die Nutzungsabsichten des erwerbenden Ehegatten bzw. Lebenspartners ein Tatbestandsmerkmal für die Qualifikation als Familienheim. Denn nur wenn das in Rede stehende Objekt "beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist", liegt tatsächlich ein Familienheim i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG vor. Demzufolge muss der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner in der erworbenen Wohnung "ohne schuldhaftes Zögern" die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufnehmen.[404]

[402] Vgl. R E 13.4 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019; ähnlich bereits: Begründung des Finanzausschusses zu d – neu – (Nr. 4b – neu – und Nr. 4c – neu –), abgedr. In Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, S. 179.
[403] Vgl. insoweit R E 13.4 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.

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