Rz. 515

Die Beschäftigtenanzahl ist zum Besteuerungszeitpunkt festzustellen.[804] Ein Personalabbau kurz vor der Übertragung stellt grds. keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, auch wenn derartige Fälle von der Finanzverwaltung durchaus kritisch hinterfragt werden können.[805]

[804] R E 13a.4 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 107.
[805] So auch Söffing/Thonemann, DB 2009, 1836, 1837.

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