Rz. 515
Die Beschäftigtenanzahl ist zum Besteuerungszeitpunkt festzustellen.[804] Ein Personalabbau kurz vor der Übertragung stellt grds. keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, auch wenn derartige Fälle von der Finanzverwaltung durchaus kritisch hinterfragt werden können.[805]
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