aa) Zero-Bonds/Null-Koupon-Anleihen
Rz. 180
Zero-Bonds sind grundsätzlich mit dem niedrigsten im Besteuerungszeitpunkt im amtlichen Handel notierten Kurs anzusetzen. Kann keine Börsenkursnotierung in diesem Sinne ermittelt werden, ist zunächst auf den letzten innerhalb von 30 Tagen vor dem Besteuerungszeitpunkt im regulierten Markt notierten Kurs abzustellen. Bei nicht notierten Zerobonds orientiert sich die Bewertung an den Kursnotierungen von hinsichtlich ihrer Ausstattung und Laufzeit vergleichbaren Anleihen. Hilfsweise ist auf den um die bis zum Besteuerungszeitpunkt aufgelaufenen Zinsen erhöhten Ausgabebetrag (Rückzahlungswert bzw. Nennbetrag) zurückzugreifen. Dieser ist nach den in R B 12.2 ErbStR 2019 aufgestellten Grundsätzen für Finanzierungsschätze taggenau zu errechnen. Ein zusätzlicher Ansatz von Zinsen ist nicht erforderlich, da der Anspruch auf Verzinsung bis zum Besteuerungszeitpunkt bereits im zu errechnenden Stichtagswert enthalten ist.
bb) Disagio-Anleihen
Rz. 181
Finanzierungsschätze und andere Wertpapiere, die mit einem unter dem Einlösungsbetrag liegenden Preis ausgegeben werden (Diskontpapiere), sind mit dem jeweiligen Ausgabebetrag zuzüglich der bis zum Stichtag aufgelaufenen (fiktiven) Zinsen zu bewerten. Nach R B 12.2. Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019 ist insoweit – wie bei Zero-Bonds – eine taggenaue Wertermittlung vorzunehmen. Dasselbe gilt für abgezinste Sparbriefe (R B 12.2 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019). Hat der Anleger bei Zeichnung der Kapitalanlage ein Agio (Aufgeld) geleistet, wird dieses zusätzlich zum Nennbetrag angesetzt.
cc) Bundesschatzbriefe
Rz. 182
Bundesschatzbriefe werden nach Typ A und Typ B unterschieden. Bei Bundesschatzbriefen des Typs B erhöht sich der Wert jährlich um die im jeweils abgelaufenen Jahr angefallenen Zinsen bzw. Zinseszinsen. Aus diesem Grund sind Bundesschatzbriefe Typ B nach R B 12.2 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019 mit ihrem jeweiligen Rückzahlungswert im Besteuerungszeitpunkt anzusetzen. Aufgrund der Vergleichbarkeit mit Zero-Bonds erfolgt die Wertermittlung nach den dort aufgezeigten Grundsätzen.
Rz. 183
Bundesschatzbriefe des Typs A werden demgegenüber mit dem jeweiligen Nennwert angesetzt (R B 12.2 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019). Die jährlichen Zinsen werden hier jeweils an den Anleger ausgekehrt. Eine ähnliche Differenzierung wie bei Bundesschatzbriefen muss auch für Sparbriefe gelten, die in ähnlicher Weise ausgestaltet sind.
dd) Optionsrechte und Wandelanleihen
Rz. 184
Bei Optionsrechten ist zunächst danach zu differenzieren, ob es sich um einen unselbstständigen Teil eines festverzinslichen Wertpapiers handelt oder ob ein selbstständiges Wertpapier vorliegt. Bei unselbstständigen Optionsrechten ist grundsätzlich der Kurs der zugrunde liegenden Anleihe maßgeblich. Demgegenüber sind selbstständige Optionsrechte mit den jeweiligen Anschaffungskosten anzusetzen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass es sich – vor Ausübung der Option – um aufschiebend bedingte Ansprüche handelt. Für Wandelanleihen und Wandelschuldverschreibungen gelten diese Grundsätze entsprechend.
ee) Index-Anleihen, Index-Zertifikate und Ähnliches
Rz. 185
Bei sog. Full-Index-Link-Anleihen bzw. Index-Zertifikaten und ähnlichen Zertifikaten bzw. Anleihen, die in Abhängigkeit von einem Index oder einem anderen ungewissen Ereignis eine ungewisse Kapitalrückzahlung vorsehen, richtet sich die Bewertung – soweit kein Börsenkurs existiert – grundsätzlich nach dem Einlösungs(nenn)betrag.
Rz. 186
Steht der Einlösungsbetrag im Besteuerungszeitpunkt betragsmäßig (noch) nicht fest, ist er unter Würdigung der zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner getroffenen Vereinbarungen sowie aller sonstigen relevanten tatsächlichen Verhältnisse (insbesondere der Bonität des Schuldners) zu schätzen. In die Schätzung dürfen jedoch nur solche Umstände einfließen, die im Besteuerungszeitpunkt bereits erkennbar waren. Später eintretende Ereignisse oder Umstände haben grundsätzlich außen vor zu bleiben.
ff) Offene Fonds
Rz. 187
Soweit für einen Fonds eine Kursnotierung vorliegt, richtet sich die Bew...