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§ 30 Steuerrechtliche Bezüge im Erbrecht / c) Ersatztatbestand für Personen- und Kapitalgesellschaften, § 1 Abs. 3 GrEStG

Victoria Riedel
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Rz. 770

Während § 1 Abs. 2a GrEStG eine Sonderregelung nur für Personengesellschaften darstellt, betrifft § 1 Abs. 3 GrEStG alle Gesellschaften, unabhängig von der Rechtsform. Hier geht es allerdings nicht lediglich um Anteilsübertragungen sondern um die Vereinigung (unmittelbar oder mittelbar) von mindestens 90 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand eines Erwerbers. Voraussetzung ist selbstverständlich auch hier, dass die in Rede stehende Gesellschaft inländischen Grundbesitz hält.

 

Rz. 771

§ 1 Abs. 3 GrEStG fingiert – zivilrechtlich gar nicht stattfindende – Grundstückserwerbe.[1186] Dies gilt sowohl für Fälle von Anteilsvereinigungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG) sowie für Fälle entsprechender Anteilsübertragungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG). Den Regelungen liegt insgesamt die Vorstellung zugrunde, dass ein zu 90 % oder mehr beteiligter Gesellschafter wirtschaftlich die "Verwertungsmöglichkeit" an den der Gesellschaft gehörenden Grundstücken erlangt. Er wird damit grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt, als habe er nicht die Gesellschaftsanteile sondern vielmehr die der Gesellschaft zuzurechnenden Grundstücke erworben.[1187]

 

Rz. 772

Der Aufbau von § 1 Abs. 3 GrEStG ähnelt dem des Absatzes 1. Primär knüpfen die Tatbestände an das auf die (90 %-ige) Anteilsvereinigung gerichtete schuldrechtliche Geschäft an. Liegt ein solches nicht vor, unterliegt die Vereinigung der Anteile bzw. der Anteilsübergang selbst der Besteuerung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4 GrEStG). Erwerber im Sinne von § 1 Abs. 3 GrEStG ist grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person, in deren Hand wenigstens 90 % der Anteile an einer Gesellschaft vereinigt werden. Allerdings stellt § 1 Abs. 3 Nr. 1 zweite Alternative GrEStG klar, dass auch die Anteilsvereinigung in "mehreren Händen" den Tat...

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