Rz. 554
Die Veräußerung bzw. Aufgabe von Teilbetrieben wird durch § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG der von ganzen Gewerbebetrieben bzw. Mitunternehmeranteilen gleichgestellt. Auch die Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen gilt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG als Behaltensfristverstoß. Die Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen und ihre Zuführung zu betriebsfremden Zwecken ist gleichgestellt.
Bei Mitunternehmerschaften gelten die steuerlichen Konsequenzen für sämtliche Mitunternehmer, auch für bzw. gegenüber denjenigen, die sich gegen die den Behaltenfristverstoß auslösende Maßnahme gewandt haben. Eine teleologische Reduktion der Nachsteuertatbestände wird von der Rechtsprechung abgelehnt.
Rz. 555
Im Bereich des Sonderbetriebsvermögens kann auch die Ausübung der Option zur Körperschaftsteuer nach § 1a Abs. 1 KStG eine (fiktive, zwangsweise) Entnahme auslösen. Denn das optierende Personenunternehmen wird "wie eine Kapitalgesellschaft" und seine Gesellschafter wie die "nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft" behandelt. Demzufolge verliert etwa begünstigt erworbenes Sonderbetriebsvermögen mit dem Wirksamwerden der Option diese Sonderbetriebsvermögenseigenschaft. Es wird (jedenfalls ertragsteuerlich) Privatvermögen.
Rz. 556
Werden wesentliche Betriebsgrundlagen in ein Drittland (außerhalb des EU-Raums) überführt, führt dies nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG ertragsteuerlich zu einer Entnahme, so dass wahrscheinlich auch ein Behaltensfristverstoß nach § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG anzunehmen ist.
Rz. 557
Im Übrigen kann eine schädliche Verfügung nur dann anzunehmen sein, wenn das jeweilige Wirtschaftsgut als wesentliche Betriebsgrundlage zu qualifizieren ist, und zwar (jedenfalls) im Besteuerungszeitpunkt, also bei Wirksamwerden der Begünstigungen des § 13a ErbStG. Denn die Nachsteuerregelungen können sich vom Grundsatz her nur auf solches Vermögen beziehen, das begünstigt erworben wurde. Ob im Zeitpunkt der (ursprünglichen) Steuerentstehung das Wirtschaftsgut bereits die Qualität einer wesentlichen Betriebsgrundlage hatte, ist indes irrelevant.
Für die Begriffsdefinition gelten die ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Maßgeblich ist allerdings allein die sog. funktionale Betrachtungsweise. Die im Ertragsteuerrecht ebenfalls mitunter maßgebliche quantitative Betrachtungsweise ist im Bereich des Erbschaftsteuerrechts grds. nicht anwendbar.
Rz. 558
Auch die Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen bzw. ihre Zuführung zu anderen betriebsfremden Zwecken fällt nur dann in den Anwendungsbereich von § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn es sich bei dem jeweiligen Wirtschaftsgut nicht um junges Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG handelt.