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Der erste und der letzte Erwerb dürfen nicht mehr als zehn Jahre auseinander liegen. Maßgebend ist jeweils der Entstehungszeitpunkt der Steuer (§ 9 ErbStG). Die Zehn-Jahres-Frist ist nach den allgemeinen Regeln der Fristberechnung zu ermitteln (§§ 187 ff. BGB, § 108 Abs. 1 AO). Der Einbezug der Vorerwerbe erfolgt durch eine Rückwärtsrechnung vom Zeitpunkt des Letzterwerbs, d.h. taggenau.[431] Bei einer Schenkungskette im Zehn-Jahres-Zeitraum ist die Rückrechnung bis zum Vortag des Tages, der in seiner Benennung im Kalender dem Tag der Steuerentstehung für den letzten Erwerb entspricht, vorzunehmen. Also bei Schenkung am 11.5.2013 bis zum 10.5.2023. Liegen innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums mehr als zwei Schenkungen, werden alle Erwerbe vor dem Letzterwerb zusammengerechnet und als eine rechnerische Vorschenkung betrachtet. Gleichwohl ist der Letzterwerb der maßgebende Steuersachverhalt. Fallen mehrere Erwerbe in einem den Zehn-Jahres-Zeitraum übersteigenden Zeitraum an, sind jeweils die innerhalb von zehn Jahren liegenden Erwerbe zu addieren.

[431] Halaczinsky/Riedel, Die neue Erbschaftsteuer, § 3 Rn 109.

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