Rz. 318
Vorerwerbe werden immer mit ihrem früheren Wert einbezogen (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG).[432] Wertänderungen zwischen Vorerwerb und Folgeerwerb bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn die Summe der Werte höher ist als der Wert des erworbenen Gegenstandes.[433]
Rz. 319
Beispiel
Vater V hat seinem Sohn S 2019 ein zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von sieben Jahren gewährt. Als die Zeit um ist, verzichtet er großmütig auf die Rückzahlung. Hier wird der Wert des Zinsverzichts als Vorerwerb berücksichtigt. S muss also insgesamt mehr als den Nennbetrag des Darlehens versteuern.[434]
Hat der Schenker die Steuer für einen steuerpflichtigen Vorerwerb übernommen (§ 10 Abs. 2 ErbStG), wird der Vorerwerb mit dem Bruttobetrag angesetzt, also inklusive der übernommenen Steuer.[435]
Rz. 320
War der Vorerwerb aufgrund eines persönlichen Freibetrags steuerfrei, geht er in die Zusammenrechnung ein. Blieb er wegen einer sachlichen Steuerbefreiung[436] frei, wird er nicht als Vorerwerb berücksichtigt. Dazu gehören die Befreiungen in § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4a, 12 und 14 ErbStG.[437] § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gehört nicht dazu.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen