Rz. 219

Lässt sich der Wert der Kapitalgesellschaft aus zurückliegenden Verkäufen nicht ableiten, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu schätzen, § 11 Abs. 2 S. 1 BewG. Dabei kann – soweit verfügbar – auch eine im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke übliche Bewertungsmethode zur Anwendung kommen. Naheliegend ist insoweit neben dem Rückgriff auf das Ertragswertverfahren nach IDW S 1[312] auch die Anwendung der Discounted-Cash-Flow-Method, des AWH-Standards (im Handwerksbereich) sowie anderer branchenüblicher Verfahren, z.B. Multiplikator-Methoden. Deren Anwendung beschränkt sich nicht allein auf freiberufliche Unternehmen. Auch in der Private-Equity Branche sind EBIT/DA oder ähnliche Multiples durchaus gebräuchlich, sodass die allgemeine Anwendung dieses Wertermittlungsansatzes nicht per se ausgeschlossen werden kann. Allerdings dürfte es in der Praxis eher schwerfallen darzulegen, dass bzw. warum eine Multiplikator-Methode zu sachgerechteren Ergebnissen führt als ein an zukünftigen Erträgen orientiertes Verfahren, z.B. das vereinfachte Ertragswertverfahren. Um Schätzungsunschärfen, die zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen würden, zu vermeiden, soll grundsätzlich auf die Sicht eines gedachten Käufers abgestellt werden. Im Unterschied zum Verkäufer wird dieser bemüht sein, den Preis möglichst niedrig anzusetzen.[313]

[312] Jüngste Fassung vgl. FN-IDW 2008, 271–292.
[313] BT-Drucks 16/7918, Begründung, S. 65 zu Nr. 2.

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