Rz. 184

Bei Optionsrechten ist zunächst danach zu differenzieren, ob es sich um einen unselbstständigen Teil eines festverzinslichen Wertpapiers handelt oder ob ein selbstständiges Wertpapier vorliegt. Bei unselbstständigen Optionsrechten ist grundsätzlich der Kurs der zugrunde liegenden Anleihe maßgeblich. Demgegenüber sind selbstständige Optionsrechte mit den jeweiligen Anschaffungskosten anzusetzen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass es sich – vor Ausübung der Option – um aufschiebend bedingte Ansprüche handelt.[256] Für Wandelanleihen und Wandelschuldverschreibungen[257] gelten diese Grundsätze entsprechend.[258]

[256] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 116.
[257] Die Schuldverschreibung als solche ist nach den allgemeinen für Kapitalforderungen geltenden Grundsätzen zu bewerten.
[258] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 117.

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