I. Einkommensteuer
Rz. 622
Steuersubjekte der Einkommensteuer sind natürliche Personen (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Steuerobjekt ist das zu versteuernde Einkommen, das gleichzeitig die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer bildet (§ 2 Abs. 5 EStG).
Rz. 623
Das Einkommen seinerseits besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (§ 2 Abs. 4 EStG). Sonderausgaben (§ 10 EStG) sind Ausgaben, die privat veranlasst sind und aus sozialpolitischen Gründen zum Abzug zugelassen werden. Hierzu gehören unter bestimmten Voraussetzungen auch Leibrenten und Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
Rz. 624
Der Gesamtbetrag der Einkünfte umfasst die Summe der Einkünfte zusammen, gekürzt um etwaige Freibeträge (§ 2 Abs. 3 EStG).
Rz. 625
In die Summe der Einkünfte fließen sämtliche Einkünfte ein, die der Steuerpflichtige im maßgeblichen Veranlagungszeitraum erzielt hat. Das Gesetz kennt insgesamt sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG), die für die Besteuerung relevant sind, nämlich:
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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; |
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb; |
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Einkünfte aus selbstständiger Arbeit; |
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Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; |
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Einkünfte aus Kapitalvermögen; |
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; |
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Sonstige Einkünfte, die in § 22 EStG abschließend aufgezählt sind. |
Rz. 626
Weiterhin unterscheidet § 2 Abs. 2 EStG zwischen
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Gewinneinkünften, zu denen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit gehören, und |
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Überschusseinkünften, zu denen alle übrigen Einkünfte gehören. |
Rz. 627
Der Gewinn wird üblicherweise durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG). Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen, und dies auch nicht freiwillig tun, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 EStG). Dies gilt insbesondere für Freiberufler.
Rz. 628
Bei allen anderen Einkunftsarten wird das Ergebnis als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Rz. 629
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Ungeachtet der unterschiedlichen Definitionen ist die praktische Auslegung bzw. Anwendung beider Begriffe im Wesentlichen gleich.
Bestimmte Einnahmen bleiben gemäß § 3 EStG steuerfrei.
Rz. 630
Der Einkommensteuertarif ist progressiv gestaltet. Ein bestimmter Betrag, der so genannte Grundfreibetrag (im Veranlagungszeitraum 2023: 10.908 EUR bei Einzelveranlagung, 21.816 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten), bleibt steuerfrei. Das darüber hinausgehende zu versteuernde Einkommen wird zunächst bis zu einem bestimmten Betrag linear mit dem so genannten Eingangssteuersatz besteuert. Darüber hinausgehende Einkünfte unterliegen einer progressiven Besteuerung. Ab Erreichen des Spitzensteuersatzes wird dieser wieder linear angewendet (§ 32a EStG).
Rz. 631
Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (Splittingverfahren), wenn sie keine getrennte Veranlagung wählen (§ 26 EStG). Dabei wird ihr zu versteuerndes Einkommen gedanklich halbiert und die sich auf dieser Grundlage ergebende Steuer verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG).
Rz. 632
Bestimmte Einkünfte, insbesondere Veräußerungsgewinne oder Gewinne, die im Rahmen der Aufgabe eines Gewerbebetriebes anfallen, werden zu einem ermäßigten Tarif besteuert (§ 34 EStG).
Rz. 633
Der Umfang der steuerbaren Einkünfte und damit des zu versteuernden Einkommens hängt teilweise davon ab, ob der Steuerpflichtige unbeschränkt oder nur beschränkt steuerpflichtig ist.
Rz. 634
Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle Steuerinländer, also alle natürlichen Personen, die im Inland ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben. Sie sind mit ihrem gesamten Einkommen steuerpflichtig, gleichgültig, ob es im Inland oder im Ausland erzielt worden ist, § 2 Abs. 1 S. 1 EStG (Welteinkommensprinzip). Dasselbe gilt für erweitert unbeschränkt Steuerpflichtige i.S.v. § 1 Abs. 2 EStG. Die Besteuerung des ausländischen Einkommens wird aber üblicherweise gemildert, indem bestimmte Einkünfte entweder von der deutschen Steuer ausgenommen werden oder eine ausländische Einkommensteuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird.
Rz. 635
Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind, auch dann, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nur beschränkt steuerpflichtig (§§ 1 Abs. 4, 49 EStG). Die beschränkte Einkommensteuerpflicht erfasst nur die inländischen Einkünfte, die in § 49 EStG abschließend aufgezählt sind.
Rz. 636
Auch wenn die Frage der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht nicht nach der Nationalität des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, ist die Staatsangehörigkeit nicht ganz gleichgültig. Denn deutsche Staatsangehörige, die ins Ausl...