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Nach § 14 Abs. 1 S. 5 ErbStG bleiben Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften kein positiver Wert ergeben hat, bei der Zusammenrechnung unberücksichtigt. Es ist gleichgültig, ob der positive Erwerb dem negativen folgt, oder der negative Erwerb dem positiven. Ein negativer Erwerb liegt vor, wenn sich nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ein Schuldenüberhang ergibt. Denn es können Schulden und Lasten, die mit dem übergehenden Vermögen verbunden sind, mit einem höheren Betrag abgezogen werden. Derartige Erwerbe gibt es unter Lebenden nur noch ausnahmsweise.

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