Rz. 237

Der Kapitalisierungsfaktor ist – nachdem er zunächst jährlich neu auf der Grundlage des Basiszinssatzes ermittelt wurde – seit dem ErbStG 2016[339] in § 203 Abs. 1 BewG starr vorgegeben, und zwar mit 13,75. Das Bundesministerium der Finanzen ist zwar gemäß § 203 Abs. 2 BewG ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen, hiervon wurde allerdings bislang kein Gebrauch gemacht.[340]

 

Rz. 238

Eine von diesen Vorgaben abweichende Bestimmung des anzuwendenden Kapitalisierungszinssatzes bzw. Kapitalisierungsfaktors ist im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens nicht vorgesehen. Vielmehr ist der Kapitalisierungsfaktor für das jeweilige Jahr starr und zwingend vorgegeben. Dies gilt allerdings nur für das vereinfachte Ertragswertverfahren, nicht bei anderen Bewertungsverfahren, also außerhalb der §§ 199 ff. BewG.[341] Sowohl im Rahmen einer Ertragsbewertung nach IDW S 1 als auch bei Anwendung anderer anerkannter, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke, üblicher Methoden spielt § 203 BewG keine Rolle. Hier sind Abzinsungszinssatz bzw. Kapitalisierungsfaktor vielmehr jeweils individuell zu bestimmen.

[339] Gesetz v. 4.11.2026, BGBl I 2016, 2464.
[340] Vgl. zur Frage der verfassungsrechtlichen Angemessenheit Thonemannn-Micker, DB 2016, 2312, 2321.
[341] R B 203 S. 4 ErbStR 2019.

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