Rz. 190

Soweit nicht besondere Umstände Abweichungen erfordern, sind Einlagen des stillen Gesellschafters mit dem Nennwert anzusetzen.[267] Als besondere Umstände sind auch hierbei hohe (über 9 v.H.) oder niedrige (unter 3 v.H.) Verzinsungen anzusehen, wenn die Kündbarkeit der Einlage im Zeitpunkt der Steuerentstehung längerfristig ausgeschlossen ist, also das Gesellschaftsverhältnis noch mehr als fünf Jahre andauern wird.[268] Wegen der Details der Berechnung vgl. R B 12.4. ErbStR 2019.

[267] Vgl. Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 12 BewG Rn 46.
[268] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 111.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?