Rz. 190
Soweit nicht besondere Umstände Abweichungen erfordern, sind Einlagen des stillen Gesellschafters mit dem Nennwert anzusetzen.[267] Als besondere Umstände sind auch hierbei hohe (über 9 v.H.) oder niedrige (unter 3 v.H.) Verzinsungen anzusehen, wenn die Kündbarkeit der Einlage im Zeitpunkt der Steuerentstehung längerfristig ausgeschlossen ist, also das Gesellschaftsverhältnis noch mehr als fünf Jahre andauern wird.[268] Wegen der Details der Berechnung vgl. R B 12.4. ErbStR 2019.
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