Rz. 394
Für die Übertragung von begünstigten Unternehmensvermögen sind folgende Begünstigungen vorgesehen:
Rz. 395
Die Begünstigung wird durch Abschläge von der steuerlichen Bemessungsgrundlage erreicht. Vom festgestellten steuerlichen Wert des begünstigten Produktivvermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) wird ein sog. Verschonungsabschlag (und ggf. zusätzlich vom verbleibenden Wert der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG) abgezogen.
Verwaltungsvermögen ist – abgesehen vom unschädlichen Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 7 ErbStG – nach dem seit 1.7.2016 geltendem ErbStG prinzipiell nicht (mehr) begünstigt. Soweit der Unternehmens- bzw. Anteilswert hierauf entfällt, bleibt er von allen Verschonungen ausgenommen.
Außerdem wurde mit dem ErbStG 2016 in § 13a Abs. 1 ErbStG ein Größenkriterium eingeführt, dem zufolge begünstigte Erwerbe nur dann in den uneingeschränkten Anwendungsbereich der Verschonungsregelungen fallen, wenn sie einen Wert von 26 Mio. EUR nicht überschreiten.
Soweit die Begünstigungsvoraussetzungen vorliegen, wird auf das begünstigte Betriebsvermögen im Rahmen der Regelverschonung ein sog. Verschonungsabschlag i.H.v. 85 v.H. vorgenommen. Damit unterliegen im Zeitpunkt der Übertragung mindestens 15 v.H. des Werts des begünstigten Unternehmensvermögens der Erbschaftsteuer.
Der Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG wird unmittelbar im Rahmen der (ersten) Steuerfestsetzung berücksichtigt. Er kann aber nachträglich entfallen, wenn gegen bestimmte Anforderungen, die in § 13a ErbStG im Detail definiert sind, verstoßen wird.
Die Gewährung bzw. der dauerhafte Bestand des Verschonungsabschlags ist an mehrere Bedingungen geknüpft: Die Einhaltung der sog. Mindestlohnsumme (§ 13a Abs. 3 ErbStG) über fünf Jahre sowie die Einhaltung der 5-jährigen Behaltensvoraussetzungen (§ 13a Abs. 1, Abs. 6 ErbStG).
Alternativ kann auf Antrag im Rahmen der Optionsverschonung ein Verschonungsabschlag i.H.v. 100 v.H. in Anspruch genommen werden (§ 13a Abs. 1 i.V.m. Abs. 10 ErbStG). Voraussetzung ist die Einhaltung einer erhöhten Mindestlohnsumme über sieben Jahre sowie die Einhaltung einer 7-jährigen Behaltensfrist.
Auf den steuerpflichtigen Teil des begünstigten Betriebsvermögens wird ein Abzugsbetrag gewährt. Soweit der verbleibende Vermögensteil 150.000 EUR nicht übersteigt, soll er für die Berechnung der Erbschaftsteuer außer Ansatz bleiben (§ 13a Abs. 2 ErbStG).
Zudem besteht für Stpfl. der Steuerklassen II und III (wenn sie natürliche Personen sind) ein Steuerklassenprivileg nach § 19a ErbStG.
Rz. 396
Dieses ist als Tarifermäßigung ausgestaltet und wird gem. § 19a Abs. 3 und Abs. 4 ErbStG auf der Grundlage einer Verhältnisrechnung festgestellt. Dabei ist der Wert des nach Abs. 2 S. 1 tarifbegünstigten Vermögens, vermindert um den Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 (bzw. § 13a Abs. 1 i.V.m. § 13a Abs. 10, § 13c Abs. 1 ErbStG) und den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG und vermindert um den abzugsfähigen Teil der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 5 und Abs. 6 ErbStG), ins Verhältnis zum Wert des gesamten Vermögensanfalls zu setzen.
Rz. 397
Für die anzusetzenden Werte kommt es (nur) auf Maßgeblich ist das der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegende Vermögen (§ 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG) an. Beim Eingreifen sachlicher Steuerbefreiungen sind diese ebenso zu kürzen wie Nachlassverbindlichkeiten oder abzugsfähige Schulden und Lasten einschließlich etwaiger Erwerbsnebenkosten.
Im Übrigen gilt eine Nettobetrachtung, bei der mit der Entlastungswirkung des § 13a ErbStG auf der Aktivseite eine entsprechende Kürzung der mit dem jeweiligen Aktivvermögen zusammenhängenden Schulden einhergeht, wenn bzw. soweit die jeweiligen Lasten mit dem begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Zusätzlich wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 § 10 Abs. 6 ErbStG dahingehend geändert, dass (für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht) gem. § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG auch Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen (begünstigten) Vermögensgegenständen stehen, nur (noch) anteilig abgezogen werden dürfen.
Der Anteil der abzugsfähigen Schulden ist dabei nach dem Verhältnis des Werts des begünstigten Vermögens (nach Abzug der mit diesem in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten) zum Gesamtwert des Vermögenserwerbs (nach Abzug aller Schulden und Lasten, § 10 Abs. 6 S. 7 ErbStG) zu bestimmen. Das begünstigte Produktivvermögen ist nach § 10 Abs. 6 S. 8 ErbStG mit seinem ...