1. Allgemeines
Rz. 253
Nach Berücksichtigung der abzugsfähigen Verbindlichkeiten und Belastungen sind die sachlichen sowie die persönlichen Steuerbefreiungen von der Bereicherung des Erwerbers abzuziehen. Die wesentlichen für die Praxis relevanten sachlichen Steuerbefreiungen sind:
2. Hausrat, bewegliche körperliche Gegenstände
Rz. 254
Hausrat ist die gesamte Wohnungseinrichtung einschließlich aller Haushaltsgegenstände. Hausratsgegenstände sind solche beweglichen Sachen, die der Hauswirtschaft und dem familiären Zusammenleben dienen, also insbesondere Wohnungsinventar, Gegenstände der Unterhaltung und Bildung, die Fernseh- und Videogeräte, Computerspiele, Bücher oder Musikinstrumente. Nicht hierzu gehören jedoch Kunstgegenstände und Sammlungen, die jedoch gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ebenfalls begünstigt sein können, wenn ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Ob auch Gebrauchsgegenstände, die außerhalb eines Haushalts Verwendung finden, wie bspw. ein Pkw, zum Hausrat gehören, ist streitig.
Hausrat ist in der Steuerklasse I bis 41.000 EUR, in den anderen Steuerklassen bis 12.000 EUR befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG).
Rz. 255
Andere bewegliche körperliche Gegenstände sind aber alle beweglichen Sachen (§ 90 BGB), die kein Hausrat sind. Nicht befreit sind unter anderem Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen (§ 13 Abs. 1 S. 2 ErbStG). Andere bewegliche körperliche Gegenstände sind in allen Steuerklassen bis 12.000 EUR befreit (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b ErbStG).
Rz. 256
Erwerbern der Steuerklasse I stehen zwei Freibeträge zu, einer für Hausrat und einer für andere bewegliche Sachen. Erwerbern der Steuerklasse II und III steht nur ein einheitlicher Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche Sachen zu.
3. Gelegenheitsgeschenke
Rz. 257
Steuerfrei sind gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG auch die üblichen Gelegenheitsgeschenke, die zu einem Anlass zugewendet werden, bei dem üblicherweise Geschenke gemacht werden. Beispiele für derartige Anlässe sind Taufe, Erstkommunion, Konfirmation, Verlobung, Hochzeit, Geburtstag. Was üblich ist, orientiert sich an den Vermögensverhältnissen des Schenkers und des Beschenkten, dem Verwandtschaftsgrad und den sozialen Verhältnissen. Soweit ein Gelegenheitsgeschenk diesen Wert übersteigt, ist es in vollem Umfang steuerpflichtig. Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer sind im Allgemeinen Arbeitslohn und keine Schenkung.
4. Pflege, Unterhalt
Rz. 258
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist eine Zuwendung an eine Person steuerfrei, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat. Über den Wortlaut hinaus sind nicht nur letztwillige Zuwendungen befreit, sondern auch Zuwendungen unter Lebenden. Die Steuerfreiheit ist aber zweifach begrenzt: Zum einen auf einen Betrag von max. 20.000 EUR und zum anderen auf ein angemessenes Entgelt für die erbrachte Pflege.
Rz. 259
Unter Pflege ist außer der Krankenpflege auch jede anderweitige notwendige Fürsorge für das körperliche oder seelische Wohlbefinden des Erblassers zu verstehen. Unterhalt ist die Leistung von Mitteln (Geld- oder Sachwert) für Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung. Nicht Gegenstand der Befreiung sind Unterhalt oder Pflege, die aufgrund gesetzlicher Pflicht oder familiärer Bindung gewährt werden. Ein geleistetes Entgelt ist unzureichend, wenn es niedriger ist als das, was sonst für derartige Dienste oder Leistungen üblicherweise gezahlt wird. Vergütungen für unzureichend bezahlte Dienstleistungen, die noch offen sind, können nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden. Pflegeleistungen sind als Kosten zur Erlangung des Erwerbs nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber dazu erbvertraglich verpflichtet war. Dienstleistungsvergütungen können der Einkommensteuer unterliegen.
5. Vermögensrückfall an Eltern und Voreltern
Rz. 260
Wenn Eltern ihre Kinder und Großeltern ihre Enkel beerben, können zur Erbschaft auch Vermögensgegenstände gehören, die sie selbst dem Kind oder dem Enkel geschenkt haben. Derartige Rückerwerbe von Todes wegen bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei. Rückschenkungen sind nicht befreit.
Rz. 261
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass sich Erwerb und Rückfall zwischen denselben Personen ereignen (personelle Identität), und dass tatsächlich der geschenkte Gegenstand zurück erworben wird (sachliche Identität). Ein Surrogat genügt nur, wenn zwischen dem zugewandten und dem zurückfallenden Vermögensgegenstand bei objektiver