1. Prüfungsschema für begünstigtes Betriebsvermögen
Rz. 431
Für die Gewährung der Begünstigungen sind grundsätzlich drei Bedingungen zu beachten:
1. |
Vorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen im Übertragungszeitpunkt, |
2. |
Einhaltung der Lohnsumme, |
3. |
keine schädlichen Vorgänge in der Behaltensfrist. |
Die Begünstigungsvoraussetzungen werden für jede wirtschaftliche Einheit des begünstigten Vermögens gewährt. Deshalb sind die vorgenannten Bedingungen grundsätzlich für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu prüfen. Umfasst das übertragene begünstigte Vermögen allerdings mehrere wirtschaftliche Einheiten (z.B. mehrere Gewerbebetriebe oder neben einem Gewerbebetrieb zudem Anteile an Kapitalgesellschaften), ist zwar für jede wirtschaftliche Einheit gesondert der Umfang des begünstigten Vermögens zu ermitteln, die Wahl der Regelverschonung bzw. der Optionsverschonung sowie die Lohnsumme sind allerdings einheitlich zu prüfen.
Im Übrigen ist bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen das Verwaltungsvermögen nicht isoliert auf jeder einzelnen Beteiligungsebene, sondern anhand einer sog. Verbundvermögensaufstellung zu ermitteln (§ 13b Abs. 9 ErbStG).
Rz. 432
Begünstigungen können weiterhin nur in Anspruch genommen werden, wenn der Wert des gesamten begünstigten Vermögens positiv ist. Liegt nur eine wirtschaftliche Einheit mit einem negativen Wert vor, kommt keine Verschonung in Betracht.
Außerdem ist auch die bereits angesprochene, in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG geregelte Wertgrenze von 26 Mio. EUR zu beachten.
Rz. 433
Die Frage, ob begünstigtes Vermögen übertragen wurde und damit die Begünstigungen in Anspruch genommen werden können, ist anhand des folgenden Schemas nach § 13b ErbStG zu prüfen:
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Im ersten Schritt ist festzustellen, ob dem Grunde nach begünstigtes Vermögen übertragen wurde. Soweit das übertragene Vermögen nicht dem Grunde nach begünstigt ist, kommen die Begünstigungen nicht in Betracht (§ 13b Abs. 1 ErbStG). |
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Soweit dem Grunde nach begünstigtes Vermögen übertragen wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, in welchem Umfang Verwaltungsvermögen vorliegt (§ 13b Abs. 2 S. 1, Abs. 4 ErbStG). Die Inanspruchnahme der Regelverschonung scheidet aus, wenn der Anteil des Verwaltungsvermögens am Unternehmenswert mehr als 90 v.H. ausmacht (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG). Bei dieser Frage kommt der Bewertung des Vermögens eine hohe Bedeutung zu, da diese Werte für die Prüfung des Wertanteils des Verwaltungsvermögens bzw. der 90 v.H.-Grenze entscheidend sind. |
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Überschreitet der Anteil des Verwaltungsvermögens nicht 90 v.H des Unternehmenswerts, ist grundsätzlich nicht (mehr) das gesamte Unternehmensvermögen begünstigt. Soweit der Unternehmenswert auf Verwaltungsvermögen (mit Ausnahme des unschädlichen Verwaltungsvermögens) entfällt, scheiden sämtliche Begünstigungen aus. |
2. Umfang des begünstigungsfähigen Unternehmensvermögens
a) Dem Grunde nach begünstigungsfähiges Vermögen
Rz. 434
Ob dem Grunde nach begünstigungsfähiges Vermögen vorliegt, ist für jede wirtschaftliche Einheit zu bestimmen. Über die Zugehörigkeit der Vermögensgegenstände zu einer wirtschaftlichen Einheit wird im Rahmen der Bewertung der Einheit entschieden.
Zum dem Grunde nach begünstigten Betriebsvermögen zählen folgende Vermögen:
b) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Rz. 435
Bei inländischen bzw. im EU/EWR-Raum belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ergibt sich der Umfang des begünstigten Vermögens aus § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Rz. 436
Das insoweit begünstigungsfähige Vermögen muss im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) als solches vom Erblasser/Schenker auf den Erwerber übergehen und seine bewertungsrechtliche Qualifikation muss dabei auch in der Hand des Erwerbers erhalten bleiben. Insoweit ist die ertragsteuerliche Beurteilung nicht von Bedeutung, so dass z.B. das Vorliegen eines verkleinerten Betriebs oder eines Liebhabereibetriebs ebenso wenig begünstigungsschädlich ist wie der Übergang nur von Teilen eines Betriebs (die nicht als Teilbetrieb zu qualifizieren sind).
Gleiches gilt auch für (insgesamt) verpachtete Betriebe, bei denen vor dem Hintergrund der Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a) bb) ErbStG im Hinblick auf den Grundbesitz auch kein Verwaltungsvermögen anzunehmen sein kann.
Rz. 437
Eine wesentliche Begünstigungsvoraussetzung besteht darin, dass das begünstigte Vermögen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines (ganzen) Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder der Beteiligung an einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft (§ 158 Abs. 2 BewG) übergeht. Die Übertragung nur einzelner Wirtschaftsgüter ist nicht begünstigt.
Gleiches gilt für die Übertragung von Stückländereien i.S.v. § 168 Abs. 2 BewG. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen,...