1. Allgemeines
Rz. 334
Gem. § 28 ErbStG kann die Steuer auf Antrag gestundet werden, wenn bzw. soweit sie auf Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen, auf vermietete Immobilien oder selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. Eigentumswohnungen entfällt.
2. Stundung bei Produktivvermögen
Rz. 335
Die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG betrifft diejenige Steuer, die auf den Erwerb (nur von Todes wegen) begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG entfällt. Insoweit kommt prinzipiell sämtliches begünstigtes Vermögen in Betracht, unabhängig vom Wert desselben und ohne Rücksicht auf die in anderem Zusammenhang relevanten Wertgrenzen (26 Mio. EUR bzw. 90 Mio. EUR).
Soweit die Steuer hierauf entfällt (nach einer entsprechenden Verhältnisrechnung), besteht ein Anspruch auf Stundung. Einzige Bedingung für die Gewährung ist, neben dem Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen (i.S.v. § 13b Abs. 2 EStG), lediglich ein entsprechender Antrag des Steuerpflichtigen, für den keine weitergehende Begründung erforderlich ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist die Stundung für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren zu gewähren. Sie beginnt nach § 28 Abs. 1 S. 2 ErbStG mit der Festsetzung der Steuer. Eine Sicherheitsleistung ist nicht vorgesehen und darf auch nicht verlangt werden.
3. Stundung bei Immobilienerwerben
Rz. 336
Nach § 28 Abs. 3 ErbStG gilt Folgendes: Gehört zum Erwerb – sowohl von Todes wegen als auch durch Schenkung – begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13d Abs. 3 ErbStG (vermietete Immobilien), ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Der Gesetzgeber hält es aufgrund der nunmehr am gemeinen Wert orientierten Wertansätze für Grundstücke für geboten, eine zwangsweise Veräußerung dieses Vermögens allein zum Zwecke der Begleichung der darauf entfallenden Erbschaftsteuer zu vermeiden.
Rz. 337
Auch in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige ein erworbenes Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum selbst nutzt, wird ein gesetzlicher Stundungsanspruch für den Fall geschaffen, dass die Entrichtung der Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung möglich ist. Die Stundungsregelung gilt nur für ein Grundstück. Nach Aufgabe der Selbstnutzung und anschließender Vermietung durch den Erwerber ist die Stundung weiter zu gewähren, damit das Objekt nicht verkauft werden muss und die Steuer aus der Miete abbezahlt werden kann.
Rz. 338
Wird das vermietete oder selbstgenutzte Objekt verkauft, endet die Stundung, da wegen der Veräußerung Kapital zur Begleichung der Erbschaftsteuerschuld zur Verfügung steht. Wird das Objekt verschenkt, endet ebenfalls die Stundung. Beim Beschenkten können wiederum die Stundungsvoraussetzungen vorliegen.
Rz. 339
Hinweis
Der Rechtsanspruch auf Stundung besteht nicht, wenn der Erwerber die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer entweder aus weiterem erworbenem Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen aufbringen kann. Kann der Schenker zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden, sei es, weil er die Steuer übernommen hat (vgl. § 10 Abs. 2 ErbStG), sei es, weil er als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden kann, bleibt eine Stundung ebenfalls ausgeschlossen. Die Stundungsvoraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.